Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt bestätigt
BGH 21.9.2016, I ZR 234/15Die Beklagte vertreibt Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen). Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, hatte beanstandet, dass bestimmte von der Beklagten vertriebene Energiesparlampen eine größere Quecksilbermenge als gesetzlich zulässig enthielten. Er nahm deshalb die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage antragsgemäß statt. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos. Das OLG nahm an, dass die Beklagte Energiesparlampen vertrieben habe, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. bzw. die seit dem 9.5.2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 ElektroStoffV verstießen. Und der Vertrieb von Produkten, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.
Auch die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. und § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert wurde zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt.
Die in § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F., § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen demnach nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. verstoßen hatte und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch grundsätzlich kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen könnte.
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