Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Krankenkassen
EuGH 3.10.2013, C-59/12Die BKK ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte gesetzliche Krankenkasse des deutschen Rechtssystems. Mit ihrer Klage nimmt die Wettbewerbszentrale die BKK auf Unterlassung der folgenden, im Dezember 2008 auf der Website der BKK veröffentlichten Aussagen in Anspruch: "Wer die BKK jetzt verlässt, bindet sich an die [neue gesetzliche Krankenkasse] für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK im nächsten Jahr bietet und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt."
Die Wettbewerbszentrale hält diese Informationen für irreführend und daher sowohl nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als auch nach nationalem Wettbewerbsrecht für unzulässig. Die BKK verschweige, dass dem Versicherungsnehmer im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags nach deutschem Recht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zustehe.
Deshalb mahnte die Wettbewerbszentrale die BKK im Dezember 2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten auf. Die BKK entfernte daraufhin die fraglichen Aussagen von ihrer Website. Die räumte ein, fehlerhafte Informationen eingestellt zu haben, und sagte zu, künftig nicht mehr mit den beanstandeten Aussagen zu werben. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale und zur Übernahme der vorgerichtlichen Kosten war sie hingegen nicht bereit.
Die Vorinstanzen gaben der daraufhin erhobenen Klage statt. Im Revisionsverfahren setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vor. Nach Ansicht des BGH stellen die von der BKK auf ihrer Website veröffentlichten Aussagen eine irreführende Praxis i.S.d. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.
Die Gründe:
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist; dies gilt auch für den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese Richtlinie gilt nämlich auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.
Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.