Verbot von Kinderuhren mit Abhörfunktion
Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 17.11.2017Grundsätzlich fallen Telefonie-fähige Kinderuhren (Smart Watches) nicht unter § 90 TKG. Kann die Uhr allerdings nicht nur zum Telefonieren, sondern auch einseitig zum Abhören der Umgebung des Uhrenträgers genutzt werden, ist sie gemäß § 90 TKG verboten. Für die Zielgruppe 5 - 12-jähriger Kinder werden solche Smart Watches auf dem deutschen Markt vermehrt angeboten.
Funktionsweise
Die verbotenen Kinderuhren tragen eine SIM-Karte in sich und können über eine App eingerichtet werden. Ist die Abhörfunktion vorhanden, ist es dem App-Bediener im Rahmen der Koppelung der Uhr mit der App möglich, ohne Wissen des Trägers oder dessen Umgebung von der Uhr aus eine Telefonnummer anzurufen und so das Mikrophon der Uhr zu aktivieren. So kann er dann unbemerkt die Gespräche und Geräusche rund um den Träger wahrnehmen.
Weiteres Vorgehen
Die Bundesnetzagentur fordert Käufer solcher Smart Watches auf, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und dies im Rahmen eines Vernichtungsnachweises an die Bundesnetzagentur zu melden. Auch rät sie Schulen, verstärkt nach solchen Uhren bei Schülern Ausschau zu halten. Des Weiteren geht die Bundesnetzagentur gegen entsprechende Angebote im Internet vor.
Linkhinweise:
Zur zugrundeliegenden Pressemitteilung der Bundesnetzagentur gelangen Sie hier.
Weitere Informationen zu verbotenen Spionagegeräten finden Sie hier. Dort gibt es auch Hinweise zu einzelnen betroffenen Produktkategorien.