Verbraucher müssen im Internet über die Energieeffizienz von Haushaltselektrogeräten informiert werden
BGH 15.12.2016, I ZR 221/15Die Beklagte vertreibt über einen in ihren Internetauftritt eingebundenen Onlineshop Haushaltselektrogeräte. Im Juli 2012 hatte sie dort mehrere Elektrogeräte wie etwa einen Kühlschrank sowie einen Geschirrspüler und einen Elektroherd beworben. Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbildung angebrachte Link "zur ausführlichen Beschreibung" führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern allein zu der auf den Produktseiten weiter unten angeführten Beschreibung der Geräte.
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, war der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen, und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hatte die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte hat ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Angebot im Internet die nach den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge zu machen.
Der seit dem 10.12.2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a.F. enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG a.F. bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung.
Nach den im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Bestimmungen der Art. 4b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 hatten die Händler sicherzustellen, dass Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurden, bei der nicht davon auszugehen war, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sah, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV (Delegierte Verordnungen [EU] Nr. 1059/2010 und 1061/2010) und Anhang V (Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1060/2010) bereitzustellenden Informationen versehen waren. Diese erforderlichen Informationen hatte die Beklagte jedoch nicht erteilt.
Die Bestimmungen der Art. 4b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1b i.V.m. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar. Die dort getroffenen Regelungen sollen jeweils gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können. Die von der Beklagten begangenen Verstöße waren auch geeignet, die durch die verletzten Interessen der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG a.F. spürbar zu beeinträchtigen.
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