09.01.2018

Verbraucherdarlehen: Zur Deutlichkeit einer Belehrung über die Widerrufsfolgen

Der BGH hat sich vorliegend mit den Anforderungen an die Deutlichkeit einer bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Belehrung über die Widerrufsfolgen befasst.

BGH 28.11.2017, XI ZR 432/16
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Parteien schlossen im April 2010 einen Darlehensvertrag über 200.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin dabei über ihr Widerrufsrecht.

Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie, die die Klägerin 2014 veräußerte. Aus diesem Anlass einigte sie sich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Die Beklagte verlangte und die Klägerin entrichtete eine "Vorfälligkeitsentschädigung" i.H.v. rd. 24.000 €. Die Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit ihrer Klage begehrt sie Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung" nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Urteil des LG zurück.

Die Gründe:
Das OLG ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Klägerin gem. § 355 Abs. 2 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB hier noch maßgeblichen, bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (a.F.) unrichtig über das ihr nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Jahr 2014 noch habe widerrufen können.

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteil vom 14.3.2017 (XI ZR 442/16) entschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: "Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB [a.F.] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt. Seine Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt hier auch mit Rücksicht auf das gestalterische Deutlichkeitsgebot.

Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen weiter die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten unter der Überschrift "Widerrufsfolgen". Ausreichend deutlich waren schließlich die Ausführungen unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte": Zwar ist weder festgestellt noch ersichtlich, es habe ein verbundener Vertrag vorgelegen. Die Beklagte durfte aber dann, wenn die Belehrung in diesem Punkt für sich zutraf, entsprechende Hinweise in die Widerrufsbelehrung aufnehmen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück