09.11.2016

Verbraucherkredit: Anspruch auf Zinsen und Kosten bei Fehlen wesentlicher Informationen?

Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche Informationen in den Vertrag aufzunehmen, kann dies mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden. Diese Sanktion ist zulässig, wenn das Fehlen dieser Informationen es dem Verbraucher unmöglich macht, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung einzuschätzen.

EuGH 9.11.2016, C-42/15
Der Sachverhalt:
Im Juni 2011 gewährte die klagende Bank Home Credit Slovakia der Beklagten einen Kredit i.H.v. 700 €. Der Kreditvertrag enthielt allerdings teilweise nur ungenaue Angaben in Bezug auf das Darlehen, wie insbesondere zum effektiven Jahreszins. Der Vertrag sah vor, dass auch die AGB des Kreditgebers Bestandteil des Vertrags sind. Bei Vertragsschluss erklärte die Beklagte mit ihrer Unterschrift, die AGB gelesen und verstanden zu haben, ohne dass diese jedoch unterzeichnet wurden.

Nachdem sie zwei Monatsraten gezahlt hatte, stellte die Beklagte die Rückzahlung des Kredits ein. Die Klägerin erhob deshalb Klage gegen sie vor dem Bezirksgericht Dunajská Streda in der Slowakei. Die Klägerin fordert die Zahlung des Kapitals, der Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe wegen Verzugs.

Das slowakische Gericht äußert Zweifel an der Gültigkeit des Kreditvertrags, da die AGB nicht von den Parteien unterzeichnet wurden. Es zweifelt auch an der Vereinbarkeit bestimmter slowakischer Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzrechts mit dem Unionsrecht. Dazu gehört insbesondere die Vorschrift, nach der der Kreditgeber den Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn er es unterlässt, bestimmte Informationen in den Vertrag aufzunehmen. Das slowakische Gericht ersucht daher den EuGH im Wege der Vorabentscheidungsersuchens um Klärung dieser Fragen unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.

Die Gründe:
Die Richtlinie verlangt nicht, dass die Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Wird jedoch in einem solchen Vertrag auf ein anderes Dokument verwiesen und deutlich gemacht, dass dieses Bestandteil des Vertrags ist, muss dieses Dokument, wie der Vertrag selbst, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten erkennen kann.

Die Richtlinie schreibt zwar nicht die Unterzeichnung der auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellten Kreditverträge vor, steht aber auch nicht einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die die Gültigkeit dieser Verträge von der Unterzeichnung durch die Parteien abhängig macht, und zwar selbst dann, wenn diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Dokumente gilt, in denen die wesentlichen Vertragsbestandteile aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Unterlassung des Kreditgebers, in den Kreditvertrag alle Elemente aufzunehmen, die gemäß der Richtlinie zwingend in den Vertrag aufzunehmen sind, mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktionieren, wenn die fehlende Erwähnung dieser Elemente dazu führen kann, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. Dies ist bei den zwingenden Elementen wie dem effektiven Jahreszins, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, den Notargebühren sowie den vom Kreditgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen der Fall.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 119 vom 9.11.2016
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