Verdacht einer Dioxinbelastung im Futtermittel ausreichend für Schadenersatzanspruch
OLG Oldenburg 18.6.2013, 12 U 26/13Bei einer im Jahr 2010 im Betrieb des beklagten Futtermittelherstellers durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, dass das dortige Mischfutter mit Dioxin in einer über dem Grenzwert liegenden Konzentration belastet war. Ursächlich hierfür waren Fette, die der Hersteller von einer Firma aus Schleswig-Holstein bezogen hatte.
Nach weiteren Untersuchungen wurden im Betrieb des klagenden Landwirts zwei Hühnerställe gesperrt. Den durch die Entsorgung der produzierten Eier entstandenen Schaden ersetzte der Beklagte dem Kläger. Mit seiner Klage macht der Kläger darüber hinaus Ersatz der Umsatzeinbußen von mehr als 43.000 € geltend.
Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
Die Gründe:
Zwar können Ansprüche wegen eines Mangels grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel selbst in der Sache, hier also im Futter festgestellt wird. Das war vorliegend nicht der Fall, denn das an den Kläger gelieferte Futter war teilweise bereits verfüttert worden und konnte deshalb nicht mehr untersucht werden. Für den vorliegenden Fall war jedoch die Rechtsprechung zum Verdachtsmangel bei Lebensmitteln auf Futtermittel in der Lebensmittelkette auszuweiten.
Eine Qualitätsminderung von Lebensmitteln kann allein darin liegen, dass der Verdacht fehlender Eignung den Weiterverkauf hindert. Nichts anderes gilt bei der Lieferung eines in der Lebensmittelkette verwendeten Futtermittels, wenn auf Grund des Verdachts mittelbar die Vermarktung des produzierten Lebensmittels behindert wird. Zur Eignung eines in der Lebensmittelkette verwendeten Futtermittels zum gewöhnlichen Gebrauch gehört auch, dass dieses verwendet werden kann, ohne die Weiterveräußerung des produzierten Lebensmittels zu behindern.
Es macht keinen Unterschied, ob der Verdacht unmittelbar zur Unverkäuflichkeit des Futters oder - wie hier lediglich mittelbar - zur Unverkäuflichkeit der mit dem Futter produzierten Lebensmittel führt. Der Futtermittelhersteller haftet darüber hinaus ohne eigenes Verschulden. Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) übernimmt der Verkäufer eine Garantie für die Qualität der Futtermittel, wenn er bei Abgabe derselben keine Angaben zur Beschaffenheit des Futters macht.