Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung erfolglos
BVerfG v. 20.5.2019 - 2 BvR 649/19
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen das Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dem Beschwerdeführer Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, und gegen entsprechende Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamtes.
Weiter wendet er sich gegen den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen, zugunsten des Beschwerdeführers solche Globalzuschüsse in das Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, gegen einen Vorschlag des BMF über eine korrigierte Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan, gegen einen entsprechenden Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegen das Haushaltsgesetz 2019, das keine solchen Globalzuschüsse zugunsten des Beschwerdeführers, wohl aber Fördermittel zugunsten anderer parteinaher Stiftungen vorsieht.
Schließlich beanstandet die Verfassungsbeschwerde das Unterlassen des BMI, darauf hinzuwirken, dass die anderen parteinahen Stiftungen den Beschwerdeführer zu ihren sog. "Stiftungsgesprächen" hinzuziehen.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das BMI ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesministeriums entsprechende Bescheide erlassen hat, hat er nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungs-rechtlicher Art. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, steht zwar der AfD nahe, hebt aber in seiner Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass er von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach seiner Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig ist. Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpft. Zwar hat er vom BMI einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 7.12.2018 Widerspruch erhoben. Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin gehalten, die nach der VwGO statthaften Rechtsmittel einzulegen.
Eine Vorabentscheidung des BVerfG ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Soweit der Beschwerdeführer das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Er ist nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen. Das Haushaltsgesetz entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter. Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des BMF.
Soweit die Verfassungsbeschwerde bemängelt, das BMI unterlasse es fortdauernd, dass auch der Beschwerdeführer zu "Stiftungsgesprächen" hinzugezogen werde, fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit "Stiftungsgespräche" durchgeführt hätten. Er trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise das BMI auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher - von ihm nicht ausgerichteten - "Stiftungsgespräche" hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche - vergangenen oder zukünftigen - "Stiftungsgespräche" und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des BMI sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
Linkhinweis:
BVerfG PM Nr. 40 vom 29.5.2019
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen das Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dem Beschwerdeführer Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, und gegen entsprechende Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamtes.
Weiter wendet er sich gegen den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen, zugunsten des Beschwerdeführers solche Globalzuschüsse in das Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, gegen einen Vorschlag des BMF über eine korrigierte Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan, gegen einen entsprechenden Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegen das Haushaltsgesetz 2019, das keine solchen Globalzuschüsse zugunsten des Beschwerdeführers, wohl aber Fördermittel zugunsten anderer parteinaher Stiftungen vorsieht.
Schließlich beanstandet die Verfassungsbeschwerde das Unterlassen des BMI, darauf hinzuwirken, dass die anderen parteinahen Stiftungen den Beschwerdeführer zu ihren sog. "Stiftungsgesprächen" hinzuziehen.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das BMI ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesministeriums entsprechende Bescheide erlassen hat, hat er nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungs-rechtlicher Art. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, steht zwar der AfD nahe, hebt aber in seiner Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass er von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach seiner Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig ist. Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpft. Zwar hat er vom BMI einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 7.12.2018 Widerspruch erhoben. Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin gehalten, die nach der VwGO statthaften Rechtsmittel einzulegen.
Eine Vorabentscheidung des BVerfG ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Soweit der Beschwerdeführer das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Er ist nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen. Das Haushaltsgesetz entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter. Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des BMF.
Soweit die Verfassungsbeschwerde bemängelt, das BMI unterlasse es fortdauernd, dass auch der Beschwerdeführer zu "Stiftungsgesprächen" hinzugezogen werde, fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit "Stiftungsgespräche" durchgeführt hätten. Er trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise das BMI auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher - von ihm nicht ausgerichteten - "Stiftungsgespräche" hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche - vergangenen oder zukünftigen - "Stiftungsgespräche" und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des BMI sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
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- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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