Vergleiche ohne Produktprüfungen dürfen nicht als Test bezeichnet werden
OLG Köln v. 20.10.2020, 6 U 136/19
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen hatte unter der Domain test.net Produkttests angeboten, darunter einen Vergleich von Akkuschraubern. Hinter den Bewertungen von "sehr gut" bis "ausreichend" steckte allerdings keine aufwendige Prüfung der Geräte, wie man es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt ist. Es war offensichtlich, dass die Akkuschrauber weder im Labor auf ihre Tauglichkeit getestet noch von Experten unter die Lupe genommen worden waren. Stattdessen erfolgte die Bewertung nach einem nur vage erläuterten "test.net Algorithmus". Dieser basierte offenbar auf Hersteller- und Händlerangaben etwa zum maximalen Bohrdurchmesser, zur Motorleistung oder den Abmessungen des Geräts.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt dies für wettbewerbswidrig. Die Unterlassungsklage des Verbandes hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagten wird untersagt, auf ihrer Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden. Außerdem wird dem Unternehmen verboten, die Domain test.net für solche algorithmusbasierten Produktvergleiche zu verwenden.
Die Bezeichnung "Test" für solche Produktvergleiche wie im vorliegenden Fall ist irreführend. Verbraucher erwarten nämlich von einem Warentest nicht nur eine statistische Auswertung der publizierten Produktinformationen und des Verbraucherechos, sondern eine unmittelbare Prüfung des Produktes selbst. Ein solcher Warentest findet auf test.net aber nicht statt. Deshalb ist auch die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung solcher Produktvergleiche irreführend.
Voraussetzung für einen Warentest ist insbesondere ein konkretes Untersuchungsprogramm, das u.a. die zu testenden Eigenschaften, die standardisierten Prüfverfahren und die für die Notenvergabe erforderlichen Testergebnisse vorab festlegt. Bei test.net gab es das offenbar nicht.
Verbraucherzentrale Bundesverband
Das beklagte Unternehmen hatte unter der Domain test.net Produkttests angeboten, darunter einen Vergleich von Akkuschraubern. Hinter den Bewertungen von "sehr gut" bis "ausreichend" steckte allerdings keine aufwendige Prüfung der Geräte, wie man es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt ist. Es war offensichtlich, dass die Akkuschrauber weder im Labor auf ihre Tauglichkeit getestet noch von Experten unter die Lupe genommen worden waren. Stattdessen erfolgte die Bewertung nach einem nur vage erläuterten "test.net Algorithmus". Dieser basierte offenbar auf Hersteller- und Händlerangaben etwa zum maximalen Bohrdurchmesser, zur Motorleistung oder den Abmessungen des Geräts.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt dies für wettbewerbswidrig. Die Unterlassungsklage des Verbandes hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagten wird untersagt, auf ihrer Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden. Außerdem wird dem Unternehmen verboten, die Domain test.net für solche algorithmusbasierten Produktvergleiche zu verwenden.
Die Bezeichnung "Test" für solche Produktvergleiche wie im vorliegenden Fall ist irreführend. Verbraucher erwarten nämlich von einem Warentest nicht nur eine statistische Auswertung der publizierten Produktinformationen und des Verbraucherechos, sondern eine unmittelbare Prüfung des Produktes selbst. Ein solcher Warentest findet auf test.net aber nicht statt. Deshalb ist auch die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung solcher Produktvergleiche irreführend.
Voraussetzung für einen Warentest ist insbesondere ein konkretes Untersuchungsprogramm, das u.a. die zu testenden Eigenschaften, die standardisierten Prüfverfahren und die für die Notenvergabe erforderlichen Testergebnisse vorab festlegt. Bei test.net gab es das offenbar nicht.