Vergütung des Insolvenzverwalters: Zum Umgang mit einer zu erwartenden Umsatzsteuererstattung an die Masse
BGH 26.2.2015, IX ZB 9/13Einer der Beteiligten ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hatte beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer auf insgesamt rund 3.096 € festzusetzen. Seiner Berechnung legte er das bisher in Verwaltung genommene Aktivvermögen i.H.v. 4.475 € zugrunde sowie eine künftige Vorsteuererstattung des Finanzamts i.H.v. 494 €, mit der wegen der auf seine Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer zu rechnen sei.
Das Insolvenzgericht lehnte es jedoch ab, der Berechnung auch die behauptete Vorsteuererstattung zugrunde zu legen, und setzte die Vergütung auf insgesamt 2.790,72 € fest. Mit seiner sofortigen Beschwerde erweiterte der Verwalter seinen Vergütungsantrag auf insgesamt 3.157 €. Das LG änderte daraufhin die Entscheidung des Insolvenzgerichtes ab und setzte die Vergütung auf 3.066 € fest. Die Rechtsbeschwerde des Verwalters, mit der er seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiterverfolgte, blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Gründe:
Mit Recht hatte das Beschwerdegericht die zu erwartende Vorsteuervergütung nur in Höhe desjenigen Umsatzsteuerbetrages in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen, der sich bei der Berechnung der Vergütung ohne Berücksichtigung der Vorsteuererstattung ergab.
Nach BGH-Rechtsprechung können Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein.
Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Anspruch der Masse auf Vorsteuervergütung nach § 15 UStG wegen der Beträge, die von der Masse nach § 7 InsVV an den Verwalter für die von ihm abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.
Bezieht man in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters die zu erwartende Vorsteuererstattung in Höhe der Umsatzsteuer ein, die auf seine ohne Vorsteuererstattung berechnete Vergütung zu zahlen ist, ergibt sich eine höhere Vergütung. Dies führt zu einer entsprechend höheren Umsatzsteuer und diese wiederum zu einem erhöhten Betrag an Vorsteuererstattung. Berücksichtigt man diese Erhöhung erneut bei der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung, setzt sich die wechselweise Erhöhung von Umsatzsteuer, Vorsteuererstattung und Verwaltervergütung fort. Die jeweilige Erhöhung verringert sich aber mit jedem Rechenschritt und bewegt sich letztlich gegen Null.
Bei welchem Betrag es praktisch zur Deckung kommt, kann allerdings nur in mehreren Rechenschritten ermittelt werden. Ob diese, von der Rechtsbeschwerde befürwortete Berechnungsweise der einzubeziehenden Vorsteuererstattung anzuwenden ist, hat der Senat bisher nicht entschieden. Die Frage ist aber mit dem Beschwerdegericht dahin zu beantworten, dass nur derjenige Vorsteuerbetrag in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, der sich nach der ohne eine Vorsteuererstattung ermittelten Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst.
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