Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon
EuGH, C 21/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.4.2024
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Apotheker; er beanstandet vor den deutschen Gerichten, dass der Beklagte, ein anderer Apotheker, rezeptfreie Arzneimittel über Amazon verkauft. Er macht geltend, der andere verstoße dabei gegen die DSGVO. Er verarbeite nämlich Gesundheitsdaten seiner Kunden, ohne dass diese darin eingewilligt hätten. Das sei unlauterer Wettbewerb.
Der mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH möchte wissen, ob man einen Konkurrenten wegen Verstoßes gegen die DSGVO vor den Zivilgerichten verklagen kann. Außerdem fragt er den EuGH, ob die bei der Bestellung angegebenen Daten überhaupt Gesundheitsdaten sind, denn bei rezeptfreien Arzneimitteln bleibe unklar, für wen sie letztlich bestimmt sind.
Die Gründe:
In seinen Schlussanträgen äußerst sich Generalanwalt Maciej Szpunar wie folgt:
Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sind dahin auszulegen, dass die Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, keine "Gesundheitsdaten" darstellen.
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EuGH online
Der Kläger ist Apotheker; er beanstandet vor den deutschen Gerichten, dass der Beklagte, ein anderer Apotheker, rezeptfreie Arzneimittel über Amazon verkauft. Er macht geltend, der andere verstoße dabei gegen die DSGVO. Er verarbeite nämlich Gesundheitsdaten seiner Kunden, ohne dass diese darin eingewilligt hätten. Das sei unlauterer Wettbewerb.
Der mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH möchte wissen, ob man einen Konkurrenten wegen Verstoßes gegen die DSGVO vor den Zivilgerichten verklagen kann. Außerdem fragt er den EuGH, ob die bei der Bestellung angegebenen Daten überhaupt Gesundheitsdaten sind, denn bei rezeptfreien Arzneimitteln bleibe unklar, für wen sie letztlich bestimmt sind.
Die Gründe:
In seinen Schlussanträgen äußerst sich Generalanwalt Maciej Szpunar wie folgt:
Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sind dahin auszulegen, dass die Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, keine "Gesundheitsdaten" darstellen.
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