Verkauf nachgeahmter Taschen unzulässig
OLG Hamm 16.6.2015, 4 U 32/14Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterunternehmen unter der Bezeichnung "Le-Pliage" seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist Presseberichten zufolge u.a. von der Ehefrau des Sohnes des britischen Thronfolgers getragen worden.
Die beklagte Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie darstellen. Die Beklagte bestreit dies. Sie lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen einzustellen.
Das LG wies die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und verurteilte die Beklagte dazu, den Verkauf der streitgegenständlichen Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten.
Die Gründe:
Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine wettbewerbswidrige Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen dar.
Mit den "Le-Pliage"-Handtaschen ist die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch weisen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das konnte die Beklagte nicht widerlegen. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen Unterschiede rechtfertigen angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.
Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten wird auch über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher geht aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handelt.
Die Gefahr einer Herkunftsverwechslung wird auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit 24,95 € liegt der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liegt es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbindet, dass es sich um eine günstigere Modellvariante aus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt handelt.