Verlängerung der Zulassung des Regionalfensterprogramms bei Sat.1 rechtmäßig
OVG Rheinland-Pfalz 22.6.2017, 2 A 10449/16.OVGDie rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), verlängerte im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sog. regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 um zehn Jahre. Dieses Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag eine halbe Stunde lang ausgestrahlt. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit TV IIIa.
Gegen die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa erhoben die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, sowie die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, die in Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten soll, Klage. Die Klägerinnen rügen vor allem, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Bei der mit einer Finanzierungspflicht verbundenen Regionalfensterzulassung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rundfunkstaatsvertrag sei verfassungswidrig.
Das VG wies die Klage ab. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH ist als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden - neben RTL - reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem rheinland-pfälzischen Landesmediengesetz) zur Aufnahme eines Regionalfensterprogramms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfensterzulassung ist auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig.
Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regionalfensterprogrammen ist auch mit höherrangigem Verfassungs- und Europarecht vereinbar. Insbesondere stellt die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters weder eine verfassungswidrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsverpflichtung - wie hier - auf einer zwischen dem Haupt- und Regionalfensterprogrammveranstalter privatautonom abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beruht.