05.03.2018

Verletzung von Betriebsgeheimnissen durch Vertrieb von Nachfolgeprodukten?

Ein auf § 3a UWG i.V.m. § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden.

BGH 16.11.2017, I ZR 161/16
Der Sachverhalt:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte seit dem Jahr 1959 Knochenzemente her, die unter der Bezeichnung "P" vertrieben wurden. Von 1998 bis 2005 erfolgte deren Vertrieb über die Beklagte, zunächst in einem Joint-Venture mit einem Drittunternehmen und seit dem Jahr 2004 durch die Beklagte allein. Die Beklagte ist Mitglied des B-Konzerns. Sie vertreibt neben Knochenzementen eine Reihe weiterer Medizinprodukte. Im Februar 2005 kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin an, die Belieferung der Beklagten mit P-Knochenzementen zum 31.8.2005 zu beenden, um diese Produkte selbst zu vermarkten. Nach Einstellung der Belieferung durch die Klägerin brachte die Beklagte eigene Knochenzemente des B-Konzerns heraus und vertrieb diese unter der Bezeichnung "R" und "B".

Ende 2008 nahm die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf diese Knochenzemente wegen der Verletzung von Betriebsgeheimnissen gerichtlich in Anspruch. In der Berufungsinstanz dieses Vorprozesses wurde u.a. die Beklagte insoweit zur Unterlassung verurteilt, als die Knochenzemente der Beklagten unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die vom OLG als Betriebsgeheimnisse der Klägerin angesehen wurden, hergestellt und vertrieben wurden. Der Beklagten wurde außerdem verboten, die Anweisung, zur Herstellung von Knochenzement diese Spezifikationen zu verwenden, an Dritte weiterzugeben. Das OLG stellte in Bezug auf die verbotenen Handlungen außerdem die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest und verurteilte sie zur Auskunftserteilung. Das Berufungsurteil des Vorprozesses ist rechtskräftig. Seit September 2014 bewirbt und vertreibt die Beklagte unter der Bezeichnung "H"-Knochenzemente der Firma Z. Diese unterfallen nicht dem Unterlassungsgebot des im Vorprozess ergangenen Urteils.

Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen Vertrieb und Bewerbung der H-Knochenzemente. Die Belieferung von Kunden mit H-Knochenzementen und die entsprechende Werbung für diese Zemente fielen aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls in den Verbotsbereich von § 3 Abs. 1 UWG, obwohl diese Zemente nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen der Rechtsvorgängerin der Klägerin hergestellt würden. Es sei dennoch geboten, der Beklagten zu verbieten, für eine Karenzzeit von zwei Jahren diejenigen Abnehmer zu beliefern, die innerhalb von zwei Jahren vor dem im Vorprozess ergangenen Berufungsurteil die rechtswidrig hergestellten Knochenzemente von der Beklagten bezogen hätten. Die Beklagte habe sich durch die Verletzung der Betriebsgeheimnisse der Rechtsvorgängerin der Klägerin in der Zeit von 2008 bis 2014 in die Lage versetzt, ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt anzubieten. Dadurch habe sie sich in unlauterer Weise durch Aufbau bestimmter Kundenbeziehungen eine Marktposition verschafft, die sie nunmehr durch das Angebot der H-Zemente weiter ausnutze.

LG und OLG wiesen die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Unterlassungsanträge sind u.a. nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einem zuvor im Rahmen der Herstellung und des Vertriebs der Vorgängerprodukte R und B unlauter verwerteten Betriebsgeheimnis begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats darf eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer durch solche Kenntnisse erzielt, sind von Anfang und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Das Verwendungsverbot bezieht sich allerdings nicht auf jegliche, nur mittelbar mit der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zusammenhängende wettbewerbliche Vorteile, sondern nur auf den unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellten Gegenstand und dessen Verwertung. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die von der Beklagten nach Einstellung der Belieferung durch die Klägerin ab dem Jahr 2005 unter den Bezeichnungen R und B vertriebenen Knochenzemente unter unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen der Rechtsvorgängerin der Klägerin hergestellt worden sind. Die Unterlassungsanträge richten sich aber nicht gegen die Verwendung und Verwertung dieser unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellten Knochenzemente R oder B.

Das OLG hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte auch nicht nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG in Bezug auf die H-Knochenzemente zur Unterlassung des Vertriebs und der Wettbewerb verpflichtet ist. Die Ausnutzung der Auswirkungen eines vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist nicht per se, sondern nur dann nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unmittelbar mit dem vorangegangenen Wettbewerbsverstoß zusammenhängt und ihrerseits die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterlassungsanträge nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung ("Naturalherstellung in Form zeitweiligen Unterlassens") gerechtfertigt sind. Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch in besonderen Ausnahmefällen darauf gerichtet sein kann, dass dem Verletzer eine gewisse Zeit verboten wird, wettbewerbliche Vorteile aus einem vorangegangenen unlauteren Verhalten zu ziehen. So können nach dieser älteren Rechtsprechung in Fällen der unlauteren Mitarbeiterabwerbung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalrestitution Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, die darauf gerichtet sind, zu verhindern, dass durch die Abwerbung ein unlauterer Vorteil erlangt wird. Auch in Fällen der unlauteren Abwerbung des Kundenstamms hat es der Senat in der Vergangenheit in besonders gravierenden Fällen gebilligt, mithilfe eines Belieferungsverbots den unlauter erlangten Vorteil wieder auszugleichen.

Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der jeweils betroffenen Interessen Dritter (Arbeitnehmer, Kunden) und der Beschränkung des freien Wettbewerbs festzuhalten ist und diese Grundsätze außerdem erweiternd auf die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angewendet werden können, musste vorliegend nicht entschieden werden. Jedenfalls kann ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verbieten. Die vorliegende Klage richtet sich jedoch nicht gegen die Benutzung der unbefugt erlangten oder verwerteten Betriebsgeheimnisse der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern gegen das Inverkehrbringen und Bewerben von Knochenzementen, durch die keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin betroffen sind.

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