12.09.2017

Vermarktung von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus Dritt-Mitgliedsstaat und anderem Markenrechtsinhaber?

Generalanwalt Mengozzi hat die Kriterien präzisiert, die ausschlaggebend dafür sind, ob die Schweppes SA, eine spanische Tochtergesellschaft der Orangina-Schweppes-Gruppe, der Einfuhr von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, wo Coca-Cola die betreffende Marke innehat, nach Spanien und/oder der Vermarktung solcher Erzeugnisse in Spanien entgegentreten kann. Das Unionsrecht steht der Berufung auf das ausschließliche Recht entgegen, wenn sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den jeweiligen Markeninhabern ergibt, dass die Marken unter einer einheitlichen Kontrolle stehen und Schweppes die Möglichkeit hat, die mit der Marke "Schweppes" im Vereinigten Königreich versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren.

EuGH, C-291/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.9.2017
Der Sachverhalt:
Die Schweppes International Ltd. ist Inhaberin der Marke "Schweppes" in Spanien, wo die Schweppes SA das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Marke hat. Im Jahr 2014 erhob die Schweppes SA eine Verletzungsklage gegen Red Paralela, weil diese mit der Marke "Schweppes" versehene Tonic-Water-Flaschen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich nach Spanien eingeführt und dort vertrieben hatte. Inhaberin der Marke "Schweppes" im Vereinigten Königreich ist Coca-Cola, die die Markenrechte durch Veräußerung erworben hatte.

Die Schweppes SA hält die beanstandeten Handlungen für unzulässig, da die Tonic-Water-Flaschen nicht von ihr selbst - oder mit ihrer Zustimmung -, sondern von Coca-Cola, die keine Verbindung zur Orangina-Schweppes-Gruppe habe, hergestellt und in den Verkehr gebracht worden seien. Sie macht geltend, der Verbraucher könne die Flaschen, da die fraglichen Zeichen und Erzeugnisse identisch seien, nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden. Red Paralela verteidigte sich gegen die Verletzungsklage mit der Berufung auf die Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Diese Erschöpfung ergebe sich aus einer stillschweigenden Zustimmung in Bezug auf die mit der Marke "Schweppes" versehenen Erzeugnisse mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten der Union, in denen Coca-Cola Inhaberin dieser Marke sei. Außerdem gebe es unbestreitbar rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen zwischen Coca-Cola und Schweppes International bei der gemeinsamen Verwertung des Zeichens "Schweppes" als weltweite Marke.

In diesem Zusammenhang befragte das Handelsgericht in Barcelona den EuGH, um zu klären, ob das Unionsrecht die Schweppes SA daran hindert, sich auf das ihr nach spanischem Recht zukommende ausschließliche Recht zu berufen, um der Einfuhr der "Schweppes"-Erzeugnisse mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, wo Coca-Cola die Marke innehat, nach Spanien und/oder der Vermarktung dieser Erzeugnisse in Spanien entgegenzutreten.

Die Gründe:
Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Marke "zum Tragen [kommt], wenn es sich bei dem Zeicheninhaber im Einfuhrstaat und dem Zeicheninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind", wie es beim Fabrikanten und seinem Vertriebshändler, beim Lizenzgeber und seinem Lizenznehmer oder bei Gesellschaften desselben Konzerns der Fall sei. Unter solchen Umständen werden die mit der Marke versehenen Erzeugnisse unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt, so dass der freie Verkehr dieser Erzeugnisse die Funktion der Marke nicht in Frage stellt.

Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung kommt es nicht so sehr auf die Art der Beziehungen zwischen den Beteiligten an, sondern darauf, dass die Kontrolle über die Marke dank dieser Beziehungen in einer Hand liegt. Ein solches Kriterium kann nicht nur die vom EuGH genannten Fallgestaltungen, wo die Nutzung der Marke von einer einzigen Person (dem Lizenzgeber oder Fabrikanten) oder einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Rechtssubjekt kontrolliert wird, erfassen, sondern auch die Situationen, in denen die Nutzung der Marke der gemeinsamen Kontrolle zweier verschiedener Personen (beide Inhaber anerkannter Rechte auf nationaler Ebene) unterliegt, die bei der Verwertung der Marke wie eine einzige und zentrale Stelle im Hinblick auf ihre Interessen handeln. In solchen Situationen schließt die Einheitlichkeit der Kontrolle aus, dass nationale Markenrechtsvorschriften herangezogen werden können, um den Verkehr der fraglichen Erzeugnisse zu beschränken.

Für die Zwecke der Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes können die Inhaber paralleler, aus der Aufteilung einer einzigen Marke hervorgegangener Marken als "wirtschaftlich miteinander verbunden" angesehen werden, wenn sie ihre Geschäftspolitiken mit dem Ziel koordinieren, eine gemeinsame Kontrolle über die Nutzung ihrer jeweiligen Marken auszuüben. Die Erschöpfung des Rechts tritt jedoch nur ein, wenn diese einheitliche Kontrolle über die Marke denjenigen, die sie ausübten, die Möglichkeit gebe, die mit der Marke versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren.

Der Beweis dafür, dass es zwischen den Inhabern paralleler Marken eine Koordinierung gibt, aufgrund deren eine einheitliche Kontrolle gegeben sein kann, obliegt grundsätzlich dem Parallelimporteur. Zwar erscheint es in einer Situation wie der vorliegend in Rede stehenden für übermäßig, vom Parallelimporteur den Beweis für die einheitliche Kontrolle zu verlangen, doch obliegt es diesem, eine Reihe von genauen und übereinstimmenden Anhaltspunkten vorzutragen, die auf das Bestehen einer solchen Kontrolle schließen lassen. Gibt es ein Bündel genauer und übereinstimmender Anhaltspunkte, geht die Beweislast dafür, dass es mit dem Inhaber der Marke im Ausfuhrstaat zu keiner Übereinkunft oder Koordinierung mit dem Ziel einer einheitlichen Kontrolle über die Marke gekommen ist, auf den Inhaber über, der sich der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in sein Gebiet widersetzen will.

Der Generalanwalt gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der Berufung auf das ausschließliche Recht entgegensteht, wenn sich aus den wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat ergibt, dass die Marken unter einer einheitlichen Kontrolle stehen und der Markeninhaber im Einfuhrstaat die Möglichkeit hat, die mit der Marke im Ausfuhrstaat versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren. Dabei wird es Sache des nationalen Gerichts sein, im Licht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls und nach einer Klärung der Verbindungen zwischen den Inhabern der parallelen Marken (Schweppes International und Coca-Cola) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erschöpfung des Rechts von Schweppes International in Bezug auf die in Rede stehenden Tonic-Water-Flaschen erfüllt sind.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichter Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 94 vom 12.9.2017
Zurück