12.11.2015

Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nicht nichtig

Die Klage von Dyson auf Nichtigerklärung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern hat keinen Erfolg. Die britische Gesellschaft konnte nicht nachweisen, dass es Tests gab, die dem von der Kommission herangezogenen Test in Bezug auf Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit überlegen waren.

EuG 11.11.2015, T-544/13
Der Sachverhalt:
Seit dem 1.9.2014 werden alle in der EU verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Einzelheiten in einer Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt sind (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013). Die Kennzeichnung dient u.a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern im Leerzustand zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Behälter vor.

Die klagende Firma Dyson entwickelt und produziert Zyklon-Staubsauger ohne Beutel. Da sie der Auffassung ist, dass der von der Kommission zur Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern herangezogene Test ihre Erzeugnisse gegenüber Staubsaugern mit Beutel benachteilige, begehrt sie vom EuG die Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung aufgestellten Regeln sind rechtmäßig.

Die Klägerin macht geltend, die Verordnung führe die Verbraucher in die Irre, da die Reinigungsleistung nur bei leerem Behälter des Staubsaugers und nicht während seines Gebrauchs getestet werde. Insoweit ist festzustellen, dass die Saugleistung und die Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem Behälter wegen der Staubansammlung tatsächlich geringer sind. Allerdings konnte die Kommission keine Tests mit vollem Behälter heranziehen, weil diese nicht - wie von der Verordnung verlangt - zuverlässig, genau und reproduzierbar sind. Die Klägerin hat die Reproduzierbarkeit der mit vollen Staubsaugerbehältern durchgeführten Tests nicht nachgewiesen, da sie nicht dargetan hat, dass mit einer einheitlichen Probe in verschiedenen Labors dieselben Ergebnisse erzielt werden konnten.

Die Verordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch wenn, wie die Kommission selbst einräumt, objektive Unterschiede zwischen Staubsaugern mit und ohne Beutel bestehen, durfte die Kommission diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich behandeln, weil es eine objektive und angemessene Rechtfertigung dafür gibt. Insoweit war es gerade mangels reproduzierbarer Tests von Staubsaugern mit vollen Behältern objektiv und angemessen, beutellose Staubsauger ebenso zu behandeln wie Staubsauger mit Beutel. Die Wahl der Kommission ist somit auf den Test gefallen, der sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels - nämlich den Verbrauchern eine zuverlässige und einheitliche Information als Entscheidungshilfe an die Hand zu geben - am besten eignet.

Die Klägerin trägt schließlich vor, in der Verordnung werde nicht erläutert, weshalb beim Stand des technischen Fortschritts die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung eines Staubsaugers nicht mit gefülltem Staubbehälter getestet werden könnten und weshalb die Kommission die Prüfung dieser Testtechnik in der angefochtenen Verordnung um fünf Jahre aufgeschoben habe. Insoweit ist die Wahl des Tests durch die Kommission als hinreichend begründet anzusehen, da diese erläutert hat, dass es nach dem Stand der technologischen Erkenntnisse keine zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Tests mit vollem Behälter gebe.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 133 vom 11.11.2015
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