26.11.2015

Verpackungen von Haushaltselektrogeräten müssen nicht mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden

Im Handel mit Haushaltselektrogeräten müssen nur die zu Verkaufszwecken ausgestellten Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Auf undurchsichtig verpackten Geräten müssen derartige Etiketten nicht angebracht werden, ebenso nicht auf ihrer Verpackung.

OLG Hamm 25.8.2015, 4 U 165/14
Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucherschutzverein beanstandete den Vertrieb von Haushaltselektrogeräten in Baumärkten, die die beklagte Firma bundesweit unterhält. Die Beklagte hatte die Geräte zum Teil unverpackt und zum Teil - in undurchsichtigen Kartonagen - verpackt in ihren Märkten zum Verkauf angeboten. Sowohl bei unverpackten als auch bei verpackten Geräten beanstandete der Kläger das Fehlen von Energieverbrauchsetiketten.

Das LG wies die Klage als unzulässig ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab, gab der Klage teilweise statt und untersagte es der Beklagten, Verbrauchern unverpackte Haushaltselektrogeräte in ihren Märkten zum Verkauf anzubieten, ohne die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren, durch EU-Verordnungen vorgeschriebene Energieverbrauchsetiketten zu versehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 213/15 anhängig.

Die Gründe:
Eine Pflicht zum Etikettieren auch für undurchsichtig verpackte Geräte ist nicht anzunehmen.

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 EnVKV sind nur ausgestellte Produkte mit den vorgeschriebenen Etiketten zu versehen. Wird ein Gerät in einer Kartonverpackung präsentiert, bei der der Kunde das Gerät nicht sehen kann, wird das Produkt selbst nicht ausgestellt. In diesem Fall sind weder die Verpackung noch das Gerät zu etikettieren. Eine Etikettierung von Verpackungen ist nicht vorgeschrieben, der EU-Gesetzgeber hat diese bei den in Frage stehenden Haushaltselektrogeräten - anders als z.B. bei der Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten - nicht angeordnet.

Die Etikettierung eines Gerätes, das durch die Verpackung nicht sichtbar ist, ist nicht zu verlangen. Sie ist sinnlos, weil der Kunde das Etikett nicht sehen kann. Offen bleiben konnte vorliegend, ob ein Händler den Verbraucher bei der Präsentation eines kartonverpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen auf andere Weise als durch die streitgegenständlichen Etiketten über den Energieverbauch zu informieren hat. Diese Frage war nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 25.11.2015
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