Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz
BVerfG v. 22.5.2019 - 1 BvQ 42/19
Der Sachverhalt:
Im Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin, die Partei "Der III. Weg", auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel "Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz", den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag heißt es u.a.: "Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (...)".
Daraufhin teilte Facebook der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als "Hassrede" gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Antragstellerin begründet wurde, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.
Das BVerfG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt und verpflichtete Facebook, die Seite der Antragstellerin bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu ermöglichen.
Die Gründe:
Eine ggf. noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist hier weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Zur Entscheidung stehen schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden können. Ihre Klärung ist - ggf. nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten - der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedarf daher gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.
Die Folgenabwägung geht zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung bzw. Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Europawahl, für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit dargelegt hat.
Durch den Ausschluss von der Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland mtl. genutzt wird, wird der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, so dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.
Demgegenüber wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen. Ihre Privatautonomie wird nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird. Sie wird dadurch nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.
Linkhinweis:
BVerfG PM Nr. 38 vom 23.5.2019
Im Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin, die Partei "Der III. Weg", auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel "Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz", den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag heißt es u.a.: "Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (...)".
Daraufhin teilte Facebook der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als "Hassrede" gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Antragstellerin begründet wurde, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.
Das BVerfG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt und verpflichtete Facebook, die Seite der Antragstellerin bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu ermöglichen.
Die Gründe:
Eine ggf. noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist hier weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Zur Entscheidung stehen schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden können. Ihre Klärung ist - ggf. nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten - der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedarf daher gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.
Die Folgenabwägung geht zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung bzw. Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Europawahl, für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit dargelegt hat.
Durch den Ausschluss von der Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland mtl. genutzt wird, wird der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, so dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.
Demgegenüber wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen. Ihre Privatautonomie wird nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird. Sie wird dadurch nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.
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- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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