Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben
OLG Köln 14.12.2017, 18 AktG 1/17In dem am LG streitigen Verschmelzungsverfahren haben die Minderheitsaktionäre der Strabag AG mit Billigung des OLG einen "Besonderen Vertreter" gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG eingesetzt, der Ansprüche der STRABAG AG u.a. gegen deren bisherige Muttergesellschaft STRABAG SE verfolgt. Diese Ansprüche können Einfluss auf den Unternehmenswert und damit auf die Höhe der Abfindung der Minderheitsaktionäre haben.
Die Minderheitsaktionäre wehren sich gegen den sog. "Squeeze-out" u.a. mit der Begründung, die Verschmelzung sei rechtsmissbräuchlich, weil dadurch das Amt des Besonderen Vertreters, der Ansprüche gegen die bisherige Muttergesellschaft geltend macht, erlischt.
Das OLG hat die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister nun freigegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Umstände des Streitfalles indizieren zwar die Annahme von Rechtsmissbrauch. Es liegt nahe, dass mit der Verschmelzung und dem "Squeeze-out" maßgeblich (auch) die Verfolgung der klageweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche vereitelt werden soll. Eine nach der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der ILBAU AG ist aber im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen und führt im Ergebnis zur Freigabe der Verschmelzung.
In dieser Erklärung hatte sich die ILBAU AG verpflichtet, den sich aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche maximal ergebenden Sonderwert in einem etwaigen Spruchverfahren bei der Barabfindung der Minderheitsaktionäre anzuerkennen. Diese Erklärung ist als ausreichend anzusehen, den Entzug der Teilhaberechte der Minderheitsaktionäre wertmäßig abzugelten.