Verselbstständigte Abmahntätigkeit gegenüber Wettbewerbern ist rechtsmissbräuchlich
LG Hamburg 7.2.2017, 312 O 144/16Die Klägerin bietet über ihre Internetseite eine Vielzahl von Produkten, u.a. Reinigungsmittel an. Die Beklagte verkauft Medizinprodukte und Desinfektionsmittel über ihre Internetseite. Die Klägerin hatte die Beklagte im September 2015 wegen diverser Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Diese wurde im Januar 2016 durch Urteil bestätigt, wobei die Beklagte anschließend beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Bestellübersicht gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstoße, so dass ihr gem. §§ 8,3, 4 Nr.11 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte versäume es nämlich, auf der Bestellübersicht über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu informieren, da sie sich auf die bloße Nennung des Produktnamens beschränke. Die Parteien seien auch Mitbewerber, da beide Reinigungs- und Desinfektionsmittel anböten.
Die Beklagte hielt das Anliegend er Klägerin für rechtsmissbräuchlich. Sie verwies auf rund 50 Abmahnungen der Beklagten gegenüber Konkurrenten im Jahr 2015 und benannte 14 Eilverfahren der Klägerin in Hamburg im Jahr 2015. Ferner wies die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eigenkapital der Klägerin Ende 2015 fast aufgezehrt war.
Das LG wies die Klage als unzulässig ab.
Die Gründe:
Die Klage ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist dabei nicht erforderlich; ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist, wenn der Kläger unter den gegebenen Umständen an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Dabei ist die Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden maßgebend. Es ist nämlich nicht Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich u.a. daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht.
Die Klägerin hatte 50 Abmahnungen im Jahr 2015 ausgesprochen. Hinzu kamen 14 Eilverfahren in Hamburg im Jahr 2015. Das Eigenkapital der Klägerin war Ende 2015 bis auf 34 € aufgezehrt. Somit musste davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung sich als Teil einer Abmahntätigkeit darstellte, die sich von der Geschäftstätigkeit der Klägerin verselbstständigt hatte und deren finanzielle Risiken ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in der Situation der Klägerin nicht eingegangen wäre. Die Abmahnung und die nachfolgende prozessuale Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs erfolgten damit zumindest vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse, was zur Unzulässigkeit der Klage führte.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich auf dem Justizportal Hamburg.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.