Versetzungen beurlaubter Beamter der Postbank AG zur Deutsche Post AG waren rechtswidrig
VG Gelsenkirchen 29.10.2013, 12 K 1950/12 u.a.Die Kläger sind Beamte des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost. Sie waren gem. Art. 143b GG zunächst bei der Postbank AG als dem für Sie zuständigen Postnachfolgeunternehmen beschäftigt worden, erhielten kurz darauf jedoch Sonderurlaub für eine privatrechtliche Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Arbeitgeber war sodann die interServ GmbH, eine frühere Tochtergesellschaft der Postbank AG, deren Anteile seit November 2003 vollständig von einer Beteiligungsgesellschaft der Deutsche Post AG gehalten werden.
Nachdem Ende Februar 2012 die Deutsche Bank AG mehr als 90 % der Anteile an der Postbank AG übernommen hatte und damit die gesellschaftsrechtliche Entflechtung der Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL abgeschlossen war, versetzte die Postbank AG die - weiterhin sonderbeurlaubten - Kläger zur Deutsche Post AG. Als erforderlicher dienstlicher Grund für die Versetzung wurde angeführt, die Dienstherrnbefugnisse für die Beamten sollten zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden, das auf die interServ GmbH einen beherrschenden Einfluss habe. Dies sei die Deutsche Post AG, während die Postbank AG keinen Einfluss (mehr) auf die interServ GmbH ausüben könne.
Hiergegen wehrten sich die Kläger. In den bereits abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das VG bereits ernstliche Zweifel an dem Vorliegen eines dienstlichen Grundes und demzufolge auch an der Rechtmäßigkeit der Versetzungen festgestellt und aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Beamten wiederhergestellt. Das OVG NRW hat die Beschlüsse bestätigt. Die Postbank AG hat die Versetzungen gleichwohl aufrechterhalten und machte u.a. geltend, dass süddeutsche Gerichte in parallel dort geführten Verfahren das Vorliegen eines dienstlichen Grundes für die Versetzungen bejaht hätten.
Das VG gab den Klagen dennoch statt. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Versetzungen der beurlaubten Kläger zur Deutschen Post AG waren rechtswidrig.
Auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung süddeutscher Verwaltungsgerichte konnte kein dienstlicher Grund für die Versetzungen erkannt werden. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass es für die Beurteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankam. Zu diesem Zeitpunkt standen die Kläger in einem - von der Dienstleistungspflicht gegenüber der Postbank AG losgelösten - Angestelltenverhältnis zu der privatrechtlichen interServ GmbH. Deshalb bedurfte es keiner Einwirkungsbefugnisse des Dienstherrn (Postbank AG, die auch nach Übernahme durch die Deutsche Bank AG Postnachfolgeunternehmen bleibt und Dienstherrenbefugnisse wahrnehmen darf) auf diese Gesellschaft.