16.07.2013

Versicherungen müssen in der Regel auch mit Maklern korrespondieren

Den Versicherungen trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen ihrer Kunden mit einem umfassend bevollmächtigten Vertreter (hier: ein Makler) Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen. Ein solcher Anspruch  besteht lediglich dann nicht für den Kunden, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt.

BGH 29.5.2013, IV ZR 165/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung im Jahr 1985 einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Betreut wurde der Vertrag zunächst durch ein Versicherungsbüro der Beklagten. Das Vertriebssystem ist durch sog. Vertrauensleute geprägt. Eine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern lehnt die Beklagte ab.

Im Juli 2010 schloss der Kläger mit einem Versicherungsmakler V. einen Vertrag ab, in dem er ihn u.a. mit der Vertretung gegenüber dem jeweiligen Versicherer bevollmächtigte, insbesondere um Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die unmittelbar für und gegen den Kunden wirkten, sowie im Namen des Kunden Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen auszusprechen. Ferner wurde vereinbart, dass der Kunde verpflichtet ist, die Korrespondenz mit dem Versicherer über den Makler zu führen oder ihm diese unverzüglich als Kopie zu überlassen.

Der Makler kündigte unter Vorlage der Vollmacht die Versicherung mit im November 2010. Der Beklagte bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Zugleich wies er aber gegenüber dem Makler und dem Kläger darauf hin, dass er hinsichtlich des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit dem Kläger als seinem Kunden Korrespondenz führe. Allerdings werde er Willenserklärungen, die der Makler im Namen des Kunden und unter Vorlage einer Vollmacht ausspreche, so behandeln, als seien diese vom Kunden selbst ausgesprochen worden.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verurteilen, den Schriftwechsel, der den zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag betrifft, mit dem Versicherungsmakler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben. AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Gründe:
Zu Unrecht war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zugestand.

Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft.

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt. Die Unzumutbarkeit folgt allerdings nicht bereits aus dem Vertriebssystem. Zwar ist der Versicherer frei, sein Vertriebssystem zu wählen und zu entscheiden, ob er - wie hier - mit Ausschließlichkeitsvertretern zusammenarbeitet. Dies berechtigt ihn aber nicht, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu verweigern und diesem keine Auskunft zu erteilen. Der eingeschaltete Makler tritt nämlich dem Versicherer gegenüber lediglich als Vertreter des Versicherungsnehmers auf, ohne einen Courtageanspruch zu besitzen.

Demgegenüber können wichtige Gründe in der Person des konkreten Maklers die Korrespondenz mit ihm für den Versicherer unzumutbar machen. Das kann etwa der Fall sein, wenn es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemaligen Ausschließlichkeitsvertreter des Versicherers handelt. Schließlich ist es dem Versicherer nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor. Gleiches gilt bei einem unzumutbaren Mehraufwand für den Versicherer. Ein solcher kann etwa entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. Hierzu muss das LG im weiteren Verfahren noch Feststellungen treffen.

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