07.08.2017

Versicherungsfall "Rückstau" ist nur bei austretendem Wasser anzunehmen

Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten ʺBesonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherungʺ kann der der Fall eines ʺRückstausʺ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass jedes erdenkliche Risiko abgesichert ist.

OLG Hamm 26.4.2017, 20 U 23/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherung ihr Wohnhaus u.a. gegen Elementarschäden versichert. Insoweit waren die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten miteinbezogen, nach denen der Versicherer u.a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Den Rückstau definierten die Bedingungen in § 4 wie folgt:

ʺRückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.ʺ

Im Juli 2014 erlitt die Klägerin einen Schaden, da Wasser von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss in ihr Gebäude eingedrungen und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke gelaufen war. Dies war angeblich möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation - die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen - die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht.

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz für den Überschwemmungsschaden. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da es sich nicht um einen Rückstauschaden i.S.d. Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von ca. 4.500 €. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin den Prozess durch die Rücknahme der Klage beendet.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Haupt-, Neben- und Hilfsansprüche stehen der Klägerin nicht zu, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht von einem versicherten Ereignis ausgegangen werden kann.

Es lag bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Rückstauschaden i.S.d. maßgeblichen Versicherungsbedingungen vor. Ein Rückstau setzt nämlich voraus, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt, vorliegend mithin aus dem Fallrohr der Dachterrasse. Der Fall, dass Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden kann, ist ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau i.S.d. Versicherungsbedingungen.

Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich war, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein konnte, lag der Versicherungsfall eines Rückstaus i.S.d. Elementarschadensversicherung nicht vor. Auch Sinn und Zweck der Klausel begründeten keine andere Auslegung. Denn allein die Tatsache, dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet nicht, dass jedes erdenkliche Risiko abgedeckt sein muss. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken.

Linkhinweis:

OLG Hamm Pressemitteilung vom 4.8.2017
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