Versicherungsvertreter dürfen nicht mit der Angabe "unabhängig" werben
LG Hamburg v. 25.6.2020, 327 O 445/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Versicherungsmakler tätig und berät Kunden bundesweit im Versicherungsbereich. Sie verfügt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs. 1 Ziff. 2 GewO und ist in das Vermittlungsregister nach § 11a GewO als Versicherungsmakler eingetragen. Die Beklagte ist eine GbR, ihre Gesellschafter verfügen über gewerbsrechtliche Zulassungen als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO sowie als Immobiliendarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO. Die Beklagte selbst hat keine Erlaubnis als Versicherungsberaterin oder Finanzanlageberaterin tätig zu werden.
Die Klägerin hielt die Angaben "Finanzberater" sowie "unabhängige Beratung" im Internet (Webseite, Facebook, Google) für wettbewerbswidrig. Die Klägerin ließ die Beklagte deswegen und wegen weiterer Verhaltensweisen im Oktober 2019 abmahnen. Die Beklagte gab eine - die hier gegenständlichen Äußerungen nicht erfassende - Teilunterlassungsverpflichtungserklärung ab und beglich alle Kosten.
Mit der vorliegenden Klage verfolgte die Klägerin die erfolglos abgemahnten Ansprüche weiter. Sie war der Ansicht, die Verwendung der Begriffe Finanzberater und unabhängige Beratung durch die Beklagte sei irreführend, da die Gesellschafter der Beklagten als Versicherungsvertreter - anders als ein Versicherungsmakler - "im Lager" der Versicherer stehen würden, denn die Zurechnung des Verhaltens des Vertreters zur Versicherung erfolge über §§ 164 BGB, 278 BGB. Mehrfach-Vertreter könnten zwar für verschiedene Versicherungen tätig sein. Anders aber der Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer als Beratungshonorar erhalte. Die Begriffe dürften nicht vermischt werden.
Das LG gab der Unterlassungsklage teilweise statt. Am OLG Hamburg ist unter dem Az: 5 U 114/20 ein Berufungsverfahren in der Sache anhängig.
Die Gründe:
Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG liegen vor, soweit die Beklagte damit wirbt, Versicherungsnehmer/innen in Versicherungsangelegenheiten unabhängig zu beraten. Die in Rede stehenden Äußerungen sind geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Die Angaben "unabhängiger Versicherungsagent", "unabhängige Spezialisten" und "unabhängige Vermittler" sind irreführend, da dadurch eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert wird, die in Versicherungsangelegenheiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
"Unabhängig" bedeutet aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, dass der Vermittler allein dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet ist und in dessen Interesse rechtlich unabhängig tätig werden kann. Diese Erwartung wird jedoch enttäuscht, wenn - wie hier - der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist und für die Versicherung tätig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler von einer oder 100 Versicherungen beauftragt worden ist, denn er steht bei Abschluss des Versicherungsvertrags, für den sich der Versicherungsnehmer am Ende entscheidet, im Lager der Versicherung.
Soweit sich die Klägerin gegen die Verwendung des Begriffs "Finanzberater" wendet, ist die Klage dagegen unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere liegt keine Irreführung vor. Der Durchschnittsverbraucher versteht unter einem Finanzberater nach dem Wortlaut eine Person, die in Finanzangelegenheiten eine Beratung vornimmt. Unter diesen weit zu verstehenden Begriff fällt auch die Beklagte, die im Versicherungsbereich bei der Auswahl der Versicherung ihre Kunden berät.
Dafür, dass der angesprochene Verkehr wegen der Berufsbezeichnungen in § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) und § 34d (Versicherungsvermittler/Versicherungsberater) diesen Begriff einschränkend auslegt und mit bestimmten Erwartungen verbindet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. So gibt es nach dem Sprachgebrauch diverse Berufsbezeichnungen, die unter den Begriff Finanzberater fallen können, wozu u. a. Versicherungsvertreter und Immobiliendarlehensvermittler zählen.
Justiz-Portal Hamburg
Die Klägerin ist als Versicherungsmakler tätig und berät Kunden bundesweit im Versicherungsbereich. Sie verfügt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs. 1 Ziff. 2 GewO und ist in das Vermittlungsregister nach § 11a GewO als Versicherungsmakler eingetragen. Die Beklagte ist eine GbR, ihre Gesellschafter verfügen über gewerbsrechtliche Zulassungen als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO und Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO sowie als Immobiliendarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO. Die Beklagte selbst hat keine Erlaubnis als Versicherungsberaterin oder Finanzanlageberaterin tätig zu werden.
Die Klägerin hielt die Angaben "Finanzberater" sowie "unabhängige Beratung" im Internet (Webseite, Facebook, Google) für wettbewerbswidrig. Die Klägerin ließ die Beklagte deswegen und wegen weiterer Verhaltensweisen im Oktober 2019 abmahnen. Die Beklagte gab eine - die hier gegenständlichen Äußerungen nicht erfassende - Teilunterlassungsverpflichtungserklärung ab und beglich alle Kosten.
Mit der vorliegenden Klage verfolgte die Klägerin die erfolglos abgemahnten Ansprüche weiter. Sie war der Ansicht, die Verwendung der Begriffe Finanzberater und unabhängige Beratung durch die Beklagte sei irreführend, da die Gesellschafter der Beklagten als Versicherungsvertreter - anders als ein Versicherungsmakler - "im Lager" der Versicherer stehen würden, denn die Zurechnung des Verhaltens des Vertreters zur Versicherung erfolge über §§ 164 BGB, 278 BGB. Mehrfach-Vertreter könnten zwar für verschiedene Versicherungen tätig sein. Anders aber der Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer als Beratungshonorar erhalte. Die Begriffe dürften nicht vermischt werden.
Das LG gab der Unterlassungsklage teilweise statt. Am OLG Hamburg ist unter dem Az: 5 U 114/20 ein Berufungsverfahren in der Sache anhängig.
Die Gründe:
Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG liegen vor, soweit die Beklagte damit wirbt, Versicherungsnehmer/innen in Versicherungsangelegenheiten unabhängig zu beraten. Die in Rede stehenden Äußerungen sind geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen. Die Angaben "unabhängiger Versicherungsagent", "unabhängige Spezialisten" und "unabhängige Vermittler" sind irreführend, da dadurch eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert wird, die in Versicherungsangelegenheiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
"Unabhängig" bedeutet aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, dass der Vermittler allein dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet ist und in dessen Interesse rechtlich unabhängig tätig werden kann. Diese Erwartung wird jedoch enttäuscht, wenn - wie hier - der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist und für die Versicherung tätig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler von einer oder 100 Versicherungen beauftragt worden ist, denn er steht bei Abschluss des Versicherungsvertrags, für den sich der Versicherungsnehmer am Ende entscheidet, im Lager der Versicherung.
Soweit sich die Klägerin gegen die Verwendung des Begriffs "Finanzberater" wendet, ist die Klage dagegen unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere liegt keine Irreführung vor. Der Durchschnittsverbraucher versteht unter einem Finanzberater nach dem Wortlaut eine Person, die in Finanzangelegenheiten eine Beratung vornimmt. Unter diesen weit zu verstehenden Begriff fällt auch die Beklagte, die im Versicherungsbereich bei der Auswahl der Versicherung ihre Kunden berät.
Dafür, dass der angesprochene Verkehr wegen der Berufsbezeichnungen in § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) und § 34d (Versicherungsvermittler/Versicherungsberater) diesen Begriff einschränkend auslegt und mit bestimmten Erwartungen verbindet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. So gibt es nach dem Sprachgebrauch diverse Berufsbezeichnungen, die unter den Begriff Finanzberater fallen können, wozu u. a. Versicherungsvertreter und Immobiliendarlehensvermittler zählen.