Versorgungsausgleich: In private Kapitalversicherung umgewandelte betrieblich erworbene Anrechte des GmbH-Geschäftsführers werden nicht einbezogen
BGH 6.11.2013, XII ZB 22/13Auf den am 6.7.2011 zugestellten Antrag schied das Familiengericht - AG - die 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) und regelte den Versorgungsausgleich. Während der Ehezeit (1.3.1978 bis 30.6.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann hat ein Anrecht aus der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertragsgemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausgezahlt worden ist.
Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine ihm zugesagte Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH war noch während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr. 89 8 umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als betriebliche Altersversorgung begründet und später ebenfalls in private Lebensversicherungen umgewandelt worden waren.
Das AG teilte nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau, mit der sie zusätzlich den Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt hat, hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg wie die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden. Demzufolge hat das OLG zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgezahlten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 abgesehen.
Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer begründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist.
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