14.01.2014

Verstoß gegen einstweilige Verfügung: Ordnungsgeld für Onlinedienst wegen unverpixelter Darstellung der an einem Einsatz beteiligten Polizisten

Das OLG Oldenburg hat das gegen den Onlinedienst einer großen deutschen Tageszeitung verhängte Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 € bestätigt. Dieser hatte trotz gegen ihn ergangener einstweiliger Verfügung Videoaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes öffentlich zugänglich gemacht, ohne dabei die Köpfe der Polizisten zu verpixeln.

OLG Oldenburg 10.12.2013, 13 W 32/13
Der Sachverhalt:
Der beklagte Onlinedienst einer großen deutschen Tageszeitung publizierte auf seinen Internetseiten Videoaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes vom 23.6.2013 in der Diskothek Gleis 9 in Bremen. Die Aufzeichnungen zeigten die polizeiliche Festnahme einer Person, wobei fünf Polizisten aus Bremen zu erkennen sind.

Der Beklagten wurde durch eine einstweilige Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der fünf Polizisten Videoaufzeichnungen des Polizeieinsatzes öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei die Köpfe der Polizisten zu verpixeln. Trotz Androhung des Ordnungsgeldes war der Bericht auch am 19.9.2013 noch unverändert auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Die Beklagte erklärte, die Videos am 5.8.2013 depubliziert zu haben. Es sei unerklärlich, warum das Video weiterhin dort abrufbar gewesen sei.

Das LG setzte gegenüber der Beklagten ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 € fest. Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf 2.000 € begehrte, hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das vom LG festgesetzte Ordnungsgeld ist angemessen, da die Persönlichkeitsrechte von immerhin fünf Personen verletzt wurden. Zu berücksichtigen war zudem, dass das beklagte Onlineportal von einer erheblichen Anzahl von Nutzern erreicht wird.

Darüber hinaus war insbes. der Aspekt der Aktualität zu berücksichtigen. Denn je aktueller Vorfälle sind, über die berichtet wird, umso eher ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Nutzern der Webseite die entsprechende Veröffentlichung aufrufen werden und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Ausmaß eintritt.

Spiegelbildlich dazu besteht gerade in der ersten Zeit ein Interesse des Onlinedienstes, das fragliche Video unverändert zu publizieren. Schließlich wurde durch die Bezeichnung der URL ("polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club") entsprechendes Interesse geweckt.

OLG Oldenburg PM vom 10.1.2014
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