19.06.2017

Verstoß gegen Hygienevorschriften - Bußgeld gegen Geschäftsführer gerechtfertigt

Stellen Lebensmittelkontrolleure in einer Großbäckerei mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften fest, so ist gegen ein Bußgeld i.H.v. 16.500 € gegen den Geschäftsführer nichts einzuwenden. Bei der Bemessung der Geldbußen kann das Gericht zugunsten des Betroffenen sein Teilgeständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel berücksichtigen.

OLG Hamm 6.6.2017, 4 RBs 172/17
Der Sachverhalt:
Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei, die an Standorten im Kreis Paderborn Produktionsbetriebe unterhält. Zwei Betriebsstätten waren 2015 durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf die Einhaltung von Hygienevorschriften kontrolliert worden. Die an mehreren Tagen durchgeführten Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeldverfahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Hier wurden Ansammlungen von Gespinsten mit lebenden Larven gefunden.

Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Die Maßnahmen waren allerdings unzureichend, weil zurückzurufende Lebensmittel tags darauf noch in Geschäften auslagen und auch nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebes über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet worden waren, wie eine Kontrolle vor Ort ergab.

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das AG Geldbußen i.H.v. 8.000 € und 7.000 € gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 €. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bestätigte das OLG diese Entscheidung. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Wie das AG schon zutreffend feststellte, hatte der Betroffene die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt. Ein Teil der Beanstandungen betrafen Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln standen und daher die Gefahr ihrer Verunreinigung begründeten. Sofern Bereiche betroffen waren, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hatten, bestand aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln.

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das AG zu Recht zugunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

OLG Hamm Pressemitteilung vom 16.6.2017
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