26.03.2024

Verstoß gegen Kartellverbot: FIFA-Regelungen zu Spielervermittlern weiterhin vorläufig nicht anwendbar

Das OLG Düsseldorf hat im Eilverfahren über die Frage entschieden, ob die FIFA-Regelungen für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern kartellrechtswidrig sind. Das Gericht bestätigte vorläufig die einstweilige Verfügung des LG Dortmund, das die Umsetzung der Regelungen in nationales Verbandsrecht sowie ihre Anwendung und Durchsetzung untersagt hatte.

OLG Düsseldorf v. 13.3.2024 - VI U 2/23 (Kart)
Der Sachverhalt:
Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) verabschiedete im Dezember 2022 ein weltweites Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern (FFAR), das insbesondere verschiedene Bestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen mit Spielervermittlern, dabei vor allem eine Obergrenze für die Vergütung von Spielervermittlern (Service-Fee-Deckelung) vorsieht. Auf Antrag dreier Spielervermittler erließ das LG Dortmund am 24.5.2023 im Urteilswege eine einstweilige Verfügung, welche der FIFA die Anwendung und Durchsetzung der diesbezüglichen FFAR-Bestimmungen und dem Deutscher Fußball-Bund e. V. (DFB) die nach den FFAR für ihn verbindliche Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Verbandsrecht sowie ihre Anwendung und Durchsetzung vorläufig untersagt. Hiergegen richten sich die Berufungen der FIFA und des DFB.

Das OLG hat die Berufungen mit der lediglich klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des LG bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz gilt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Vor allem weil die weltweit geltenden FFAR - voraussehbar - den EU-Binnenmarkt und speziell den Wettbewerb der am deutschen Markt tätigen Spielervermittler betreffen, bejaht das Gericht sowohl eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen die in der Schweiz ansässige FIFA als auch in der Sache die Anwendbarkeit deutschen und gemeinschaftsrechtlichem Kartellrechts.

Die klagenden Spielervermittler haben nach diesen gesetzlichen Vorschriften gegen die FIFA und den DFB einen Anspruch auf Unterlassung der streitigen FFAR-Bestimmungen, da diese gegen das Kartellverbot verstoßen. Denn die streitigen FFAR-Bestimmungen würden das künftige Marktverhalten aller im DFB und in der FIFA mittelbar organisierten Fußballspieler und Fußballvereine als Nachfrager von Vermittlungsleistungen an die darin festgelegten Höchstentgelte und Vertragsgestaltungen binden, indem diese Nachfrager nur zur Beachtung dieser Vertragsbedingungen bereite Spielervermittler beauftragen dürften. Gleichzeitig beschränkten die Bestimmungen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der außerhalb der FIFA sowie des DFB und ihrer Verbandshoheit stehenden Spielervermittler, welche die fraglichen Bestimmungen akzeptieren müssten, um auf dem Vermittlungsmarkt mit Erfolg tätig werden zu können.

Eine Ausnahme dergestalt, dass die wettbewerbsbeschränkende Wirkung notwendig mit der Verfolgung eines legitimen Zwecks der Bestimmungen einhergehen könnte, hat das Gericht im Ergebnis verneint. Für die Erreichung der von der FIFA insofern behaupteten Zwecke - deren Legitimität offengelassen werden konnte - sind die im Streit stehenden Bestimmungen aus den FFAR ungeeignet und im Übrigen nicht notwendig oder unverhältnismäßig. Letzteres vor allem, weil die FFAR mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht berücksichtigen und stattdessen einseitig zu Lasten der außerhalb der Verbandshoheit stehenden Spielervermittler gehen. So erscheint eigens die im Fokus stehende Service-Fee-Deckelung jedenfalls nach dem entscheidungsrelevanten Sach- und Streitstand schon ungeeignet, etwa die Transferhäufigkeit zu reduzieren. Denn abgesehen davon, dass nicht die Spielervermittler, sondern die Nachfrage seitens der Vereine und Spieler für die Anzahl von Transfers maßgeblich ist, spricht soweit ersichtlich nichts dafür, dass mit einer Höchstgrenze für die Vergütung der Anreiz zu weniger Vermittlungen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, nämlich mehr Vermittlungen herbeizuführen.

Der Dringlichkeit des streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens steht nicht entgegen, dass der FIFA-Ratsausschuss die weltweite vorübergehende Aussetzung der streitigen FFAR-Bestimmungen bis zur Entscheidung des EuGHs in den gegen die FIFA anhängigen Verfahren beschlossen hat; die FIFA hat insoweit lediglich entschieden, die im vorliegenden Verfahren angegriffene einstweilige Verfügung zu befolgen, was bei Fortfall eben dieser einstweiligen Verfügung nicht weiter zu erwarten ist. Insoweit liegt in der Aussetzungsentscheidung des FIFA-Ratsausschusses eben keine eindeutige Erklärung, die beanstandeten FFAR-Bestimmungen auch ohne die einstweilige Verfügung vorläufig nicht anwenden zu wollen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Abgepfiffen: Einstweilige Anordnung gegen FIFA-Reglements für Spielervermittler
LG Dortmund vom 24.05.2023 - 8 O 1/23 (KART)
WUW 2023, 445

Gelbe Karte: Ordnungsgeld wegen fehlerhafter Information über kartellrechtliche Entscheidung
LG Dortmund vom 17.08.2023 - 8 O 1/23 (KART)
WUW 2023, 571

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OLG Düsseldorf PM Nr. 16 vom 13.3.2024
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