07.02.2019

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei verändertem Bildausschnitt

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird.

OLG Frankfurt a.M. v. 29.1.2019 - 16 W 4/19
Der Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.8.2017 den Artikel: "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei". Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt". Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die auf dem Foto abgebildete Frau. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie "im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses erkennbar zu machen".

Am 12.1.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: "(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin". Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das LG hat der Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:

Das LG hat zu Recht ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung des Fotos gegen die Beschwerdeführerin verhängt.

Die Beschwerdeführerin hat hier bewusst und gewollt versucht, die Entscheidung des LG zu umgehen. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handelt es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt wurde, ändert nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf die sich das Unterlassungsgebot vom 8.8.2017 bezieht, ist ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterscheiden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt war.

OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 6 vom 6.2.2019
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