Vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache
BGH v. 20.3.2019 - VIII ZR 213/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Produzentin und Großhändlerin von Vogelfutter. Das von ihr hergestellte Vogelfutter wird maschinell in Plastikbeuteln verpackt, die anschließend verschweißt werden. Im Jahr 2011 plante die Klägerin, eine weitere Verpackungsmaschine zu erwerben und wandte sich deshalb an die Beklagte, die Verpackungsmaschinen eines chinesischen Herstellers vertreibt.
Nach Verhandlungen, bei denen auch der vorgesehene Aufstellort der Maschine durch Mitarbeiter der Beklagten in Augenschein genommen worden war, bestellte die Klägerin eine Verpackungsmaschine zum Preis von 89.250 €. Diese wurde dann im Oktober 2011 geliefert und nach mehreren Technikereinsätzen der Beklagten in Betrieb genommen. Im Dezember 2011 und Januar 2012 rügte die Klägerin eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit der Maschine, weil diese bei den 5-kg Beuteln lediglich neun statt der geforderten 20 Beutel je Minute produziere. Im Januar 2012 rügte die Klägerin außerdem das Fehlen bzw. das Aufreißen der rückwärtigen Beutelnähte.
Im März 2012 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein, mit dem sie Feststellungen zum Zustand und zur Leistungsfähigkeit der Maschine sowie zum Vorliegen von Mängeln begehrte. Nach Einholung mehrerer Gutachten und Ergänzungsgutachten forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, die in den Gutachten festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Maschine keine Mängel aufweise, für die sie verantwortlich sei. Die Klägerin erklärte daraufhin im Februar 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG und OLG gaben der auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine, gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben die die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe:
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Sachmängel der Verpackungsmaschine und ein darauf gestützter Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB) nicht bejaht werden.
Die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ist nicht daran zu messen, ob bestimmte vom Käufer gewünschte Qualitätsmerkmale "Geschäftsgrundlage" oder "Vertragszweck" geworden sind. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zielt mit dem Merkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung (Nutzungsart) durch den Käufer geeignet ist. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kann sich dabei von der gewöhnlichen Verwendung der Kaufsache unterscheiden. Letztlich wird der fehlenden Eignung für die Verwendung nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Regel nur dann eine eigenständige Bedeutung gegenüber derjenigen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zukommen, wenn die Parteien nach dem Vertrag eine andere als die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzt haben.
Das Berufungsgericht ist zwar zunächst von dem Tatbestandsmerkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" ausgegangen, hat diesen Rechtsbegriff jedoch nicht hinreichend erfasst und stattdessen auf bestimmte Eigenschaften der Verpackungsmaschine - insbesondere eine konkrete Produktionsgeschwindigkeit - abgestellt, die aus Sicht der Klägerin wünschenswert waren, die sie aber nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht hatte. Es hat damit die "nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" zu weit gefasst.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nicht, dass für den im Streitfall vorausgesetzten Einsatzzweck - das Verpacken von Vogelfutter in Plastikbeutel - eine Taktzahl von zwanzig Beuteln pro Minute zwingend erforderlich oder zumindest üblich ist. Ob die Maschine deshalb an einem Mangel leidet, weil sie keine hinreichend stabilen Nähte erstellen kann, hat das OLG offengelassen. Nach der Zurückverweisung wird es sich mit beiden Aspekten nochmals zu befassen haben.
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Die Klägerin ist Produzentin und Großhändlerin von Vogelfutter. Das von ihr hergestellte Vogelfutter wird maschinell in Plastikbeuteln verpackt, die anschließend verschweißt werden. Im Jahr 2011 plante die Klägerin, eine weitere Verpackungsmaschine zu erwerben und wandte sich deshalb an die Beklagte, die Verpackungsmaschinen eines chinesischen Herstellers vertreibt.
Nach Verhandlungen, bei denen auch der vorgesehene Aufstellort der Maschine durch Mitarbeiter der Beklagten in Augenschein genommen worden war, bestellte die Klägerin eine Verpackungsmaschine zum Preis von 89.250 €. Diese wurde dann im Oktober 2011 geliefert und nach mehreren Technikereinsätzen der Beklagten in Betrieb genommen. Im Dezember 2011 und Januar 2012 rügte die Klägerin eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit der Maschine, weil diese bei den 5-kg Beuteln lediglich neun statt der geforderten 20 Beutel je Minute produziere. Im Januar 2012 rügte die Klägerin außerdem das Fehlen bzw. das Aufreißen der rückwärtigen Beutelnähte.
Im März 2012 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein, mit dem sie Feststellungen zum Zustand und zur Leistungsfähigkeit der Maschine sowie zum Vorliegen von Mängeln begehrte. Nach Einholung mehrerer Gutachten und Ergänzungsgutachten forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, die in den Gutachten festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Maschine keine Mängel aufweise, für die sie verantwortlich sei. Die Klägerin erklärte daraufhin im Februar 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG und OLG gaben der auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine, gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben die die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe:
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Sachmängel der Verpackungsmaschine und ein darauf gestützter Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB) nicht bejaht werden.
Die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ist nicht daran zu messen, ob bestimmte vom Käufer gewünschte Qualitätsmerkmale "Geschäftsgrundlage" oder "Vertragszweck" geworden sind. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zielt mit dem Merkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung (Nutzungsart) durch den Käufer geeignet ist. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kann sich dabei von der gewöhnlichen Verwendung der Kaufsache unterscheiden. Letztlich wird der fehlenden Eignung für die Verwendung nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Regel nur dann eine eigenständige Bedeutung gegenüber derjenigen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zukommen, wenn die Parteien nach dem Vertrag eine andere als die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzt haben.
Das Berufungsgericht ist zwar zunächst von dem Tatbestandsmerkmal der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" ausgegangen, hat diesen Rechtsbegriff jedoch nicht hinreichend erfasst und stattdessen auf bestimmte Eigenschaften der Verpackungsmaschine - insbesondere eine konkrete Produktionsgeschwindigkeit - abgestellt, die aus Sicht der Klägerin wünschenswert waren, die sie aber nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht hatte. Es hat damit die "nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" zu weit gefasst.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nicht, dass für den im Streitfall vorausgesetzten Einsatzzweck - das Verpacken von Vogelfutter in Plastikbeutel - eine Taktzahl von zwanzig Beuteln pro Minute zwingend erforderlich oder zumindest üblich ist. Ob die Maschine deshalb an einem Mangel leidet, weil sie keine hinreichend stabilen Nähte erstellen kann, hat das OLG offengelassen. Nach der Zurückverweisung wird es sich mit beiden Aspekten nochmals zu befassen haben.
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