02.06.2020

Vertragsstrafe für Influencerin wegen nicht gekennzeichneter Werbung

Influencer, die im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorstellen, müssen den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung deutlich machen.

LG Koblenz v. 8.4.2020 - 1 HK O 45/17
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte ist eine Influencerin. Sie veröffentlicht auf ihrem Account u.a. Fotos von sich selbst, auf denen sie Produkte unterschiedlicher Art zeigt. Auch werden dort Texte veröffentlicht, in denen Produkte positiv besprochen werden. Diese Fotos und Texte versieht die Beklagte zum Teil zusätzlich mit Links zu den Webseiten dieser Produkte. So finden sich dort auch Fotos und Texte zu Besuchen der Beklagten in einem Friseursalon. Dort erhielt die Beklagte Frisuren und kosmetische Dienstleistungen teilweise unentgeltlich. Im Gegenzug fertigte die Beklagte mit dem Einverständnis der Inhaberin des Friseursalons während ihrer Besuche im Salon Fotos und veröffentlichte diese auf ihrem Account. Sie veröffentlichte weiterhin hierzu einen Link, sodass nach einem "Klick" die Bezeichnung des Accounts des Salons eingeblendet wurde und nach einem weiteren "Klick" auf diese Bezeichnung der User auf den Account geführt wurde (sog. tap tag). Außerdem lobte sie in einem dazugehörigen Text den Friseursalon und empfahl die dortige Qualität der Leistung, die Atmosphäre und das Preis-Leistungs-Verhältnis. Nach Aufforderung des Klägers gab die Beklagte 2017 eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe.

Nachdem der Kläger danach weitere Fotos in sozialen Medien entdeckte, mit denen die Beklagte nach dessen Ansicht Werbung für die Waren betreibe und hierfür Entgelt bekomme, forderte er für einen dreifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 15.300 €. Das LG Koblenz hat die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder der Ordnungshaft dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt sowie außerdem zu der beantragten Zahlung von 15.300 €. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

Die Gründe:
In dem Verhalten der Klägerin ist eine geschäftliche Handlung zu sehen, da sie mit dem sog. tap tag verbunden mit Bild und Empfehlung die geschäftliche Tätigkeit des Friseursalons unterstützt. Das LG ordnet die Fotos als nicht mehr bloß "privater Natur" ein und sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte hiermit ganz gezielt die Entscheidungen der Verbraucher beeinflusste, um den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern. Die von der Inhaberin des Friseursalons unterzeichnete Erklärung, keine geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten zu haben und dass die Beklagte Dienstleistungen und Waren des Salons bezahlt habe, wertet das Gericht als inhaltlich falsch. Es wertet die Handlung der Beklagten als iSd UWG unlauter, weil die Beklagte den kommerziellen Zweck ihres Verhaltens zugunsten des Friseursalons weder kenntlich machte noch sich dieser aus den Umständen ergab. Dies ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei einem entsprechenden Hinweis auf den kommerziellen Zweck eventuell nicht getroffen hätte. Da es sich um keinen "Business Account" handelte, hätte bereits die erste Seite, auf der ohne weiteren "klick" kein Markenzeichen/-name zu sehen war, mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden müssen, dass es sich um Werbung handelt. Es ist auch nicht für jede Person, die den Account der Beklagten aufgesucht hat, ersichtlich gewesen, dass die Beklagte eine Influencerin ist. Die Tätigkeit von Influencern sieht das LG generell als Werbung an. Es sieht die Beklagte als Unternehmerin, die mit unterschiedlichen Partnern kooperiert und sich darüber hinaus auch selbst vermarktet.
LG Koblenz PM vom 29.5.2020
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