Vertrauensschaden: Verlust durch Franken-Spekulationsgeschäfte nicht versichert
OLG Düsseldorf v. 28.8.2020 - I-4 U 57/19
Der Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen machte geltend, ein langjähriger Mitarbeiter habe im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15.1.2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sog. "Frankenschock" und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen. Das Unternehmen machte in der Folge einen Schaden von fast 34 Mio. € geltend. Davon wollte es einen Teilbetrag i.H.v. 20 Mio. € von dem beklagten Versicherer ersetzt erhalten.
Das OLG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Es besteht keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.
Unmittelbar schadensursächlich waren nicht die Spekulationsgeschäfte, sondern die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank. Ferner haben sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Jedenfalls aber wäre die Haftung des Versicherers nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Denn bei Devisen- und Devisentermingeschäften handelt es sich um Finanzinstrumente, für die kein Versicherungsschutz besteht.
Hintergrund:
Mit der Industrie-Vertrauensschadenversicherung versichern Unternehmen das Vertrauen, das sie in einen bestimmten Kreis ihrer Mitarbeiter setzen. Versichert ist regelmäßig der Schaden, der dem Unternehmen oder auch Dritten unmittelbar dadurch entsteht, dass eine versicherte Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (in der Regel Betrug oder Untreue) begeht. Eine solche Versicherung schließen vorwiegend Kreditinstitute und große - mindestens größere - Unternehmen ab.
OLG Düsseldorf PM vom 28.8.2020
Das klagende Unternehmen machte geltend, ein langjähriger Mitarbeiter habe im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15.1.2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sog. "Frankenschock" und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen. Das Unternehmen machte in der Folge einen Schaden von fast 34 Mio. € geltend. Davon wollte es einen Teilbetrag i.H.v. 20 Mio. € von dem beklagten Versicherer ersetzt erhalten.
Das OLG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Es besteht keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.
Unmittelbar schadensursächlich waren nicht die Spekulationsgeschäfte, sondern die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank. Ferner haben sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Jedenfalls aber wäre die Haftung des Versicherers nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Denn bei Devisen- und Devisentermingeschäften handelt es sich um Finanzinstrumente, für die kein Versicherungsschutz besteht.
Hintergrund:
Mit der Industrie-Vertrauensschadenversicherung versichern Unternehmen das Vertrauen, das sie in einen bestimmten Kreis ihrer Mitarbeiter setzen. Versichert ist regelmäßig der Schaden, der dem Unternehmen oder auch Dritten unmittelbar dadurch entsteht, dass eine versicherte Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (in der Regel Betrug oder Untreue) begeht. Eine solche Versicherung schließen vorwiegend Kreditinstitute und große - mindestens größere - Unternehmen ab.