10.04.2018

Verurteilung des "Königs von Deutschland" aufgehoben

Der BGH hat die Verurteilung des "Königs von Deutschland" wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften aufgehoben. Das LG Halle hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

BGH 26.3.2018, 4 StR 408/17
Der Sachverhalt:
Nach den von dem LG getroffenen Feststellungen stand der Angeklagte in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem "Königreich Deutschland", mit dem Angeklagten als "Staatsoberhaupt" leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine "Kooperationskasse" von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Mio. € ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 i.H.v. insgesamt rd. 1,47 Mio. € in die vom Angeklagten als "Vorstand" eines "Vereins" geführte "Kooperationskasse". Die Darlehensgeber erhielten "Sparbücher", in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen.

Mit dem Geld wollten die Unterstützer "gemeinnützige Projekte" der Gemeinschaft und diese selbst fördern. Nach einer Intervention der Bundesbank bzw. der BaFin beinhalteten die Darlehensverträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzahlungsanspruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbindlichkeiten überstieg (sog. qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der "Kooperationskasse" rd. 500.000 € zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht gefertigt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, hat das LG nicht festgestellt.

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Berufungsurteil in vollem Umfang auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber konnte nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, dass der Angeklagte gegenüber den Darlehensnehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermögensbetreuungspflicht hatte. Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften i.S.d. §§ 32, 54 KWG ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt, weil sich das LG bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das KWG vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertragsgestaltung, noch mit dem Gang der Vertragsverhandlungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber auseinandergesetzt hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 70 vom 9.4.2018
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