23.04.2024

Verurteilung eines Sparkassen-Mitarbeiters wegen Betrugs bestätigt

Der BGH hat die Verurteilung eines Mitarbeiters der Sparkasse Furtwangen wegen Betrugs u.a. Straftatbestände bestätigt. Der Mitarbeiter hatte u.a. eine Vorgehensweise entwickelt, mit der er, unentdeckt und ohne hierzu beauftragt worden zu sein, durch kurzzeitige Kontoeröffnungen, Umbuchungen von Vermögenswerten sowie Barabhebungen und anschließende Kontoauflösungen Kundengelder vereinnahmen konnte.

BGH v. 6.2.2024 - 1 StR 348/23
Der Sachverhalt:
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen, zum Teil begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie wegen Diebstahls und wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; zudem traf es eine Einziehungsentscheidung. Vom Anklagevorwurf des Betrugs in zwei weiteren Fällen sprach das LG den Angeklagten frei.

Nach den Feststellungen des LG ersann der mittlerweile 62-jährige Angeklagte - als langjähriger Vermögensberater der Sparkasse Furtwangen - eine Vorgehensweise, mit der er, unentdeckt und ohne hierzu beauftragt worden zu sein, durch kurzzeitige Kontoeröffnungen, Umbuchungen von Vermögenswerten sowie Barabhebungen und anschließende Kontoauflösungen Kundengelder vereinnahmen konnte. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte in neun Fällen von den - vorrangig vermögenden - Kunden gehobenen Alters insgesamt mehr als 380.000 €.

Des Weiteren nahm er aus dem Bankschließfach einer Kundin zwei Goldbarren an sich, um diese für sich zu behalten. In einem weiteren Fall unterschlug er ihm von einer Kundin anvertrautes Bargeld. Bei den Geschädigten handelt es sich um langjährige Kunden der Sparkasse, deren Vermögensinteressen der Angeklagte vielfach schon seit vielen Jahren betreut hatte und die ihm ihr volles Vertrauen geschenkt hatten. Die finanziellen Schäden hat der Angeklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung überwiegend wiedergutgemacht.

Die Revision des Angeklagten hatte vor dem BGH ganz überwiegend keinen Erfolg. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Die Gründe:
Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedurfte der geringfügigen Korrektur; im Übrigen hat die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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