21.03.2014

Verwendung des Begriffs "diplomiert" deutet nicht zwingend auf Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom" hin

Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder abgekürzt "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin. Dies gilt zumal für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt.

BGH 18.9.2013, I ZR 65/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beklagte zu 2), ist, stehen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung bzgl. pädagogischer Themen miteinander in Wettbewerb. Im Revisionsverfahren streiten sie darüber, ob die Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" den irreführenden Eindruck erwecken, dass sie bzw. eine für sie tätige Person über einen entsprechenden akademischen Abschluss verfügt. Die Beklagte zu 1) hat sich gegenüber der Klägerin unter anderem im Hinblick auf die letztere Bezeichnung mit Schreiben von Januar 2011 strafbewehrt unterworfen.

Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Beklagte zu 1) habe zwei Vertragsstrafen verwirkt, da sie auf einer Internetseite im Januar 2011 und im April 2011 jeweils die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet habe. Weiterhin habe die Beklagte zu 1) insoweit und die Beklagte zu 2) dadurch irreführend geworben, dass sie im Februar 2011 unter weiteren Domains die Bezeichnungen "Diplomierte Legasthenie- (EÖDL) und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" (EÖDL = "Erster Österreichischer Dachverband Legasthenie") und "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet habe.

LG und OLG gaben der auf Unterlassung, Zahlung von Vertragsstrafe sowie Erstattung von Abmahnkosten gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Klage ganz überwiegend ab.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, dass die Verwendung der Berufsbezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" mit oder auch ohne den Zusatz "(EÖDL)" in gleicher Weise irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist wie die ebenfalls mit oder ohne diesen Klammerzusatz verwendete Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin".

Das OLG hat den Begriff "diplomiert" als adjektivische Form des Begriffs "Diplom" und abgekürzt "Dipl." als mit diesem soweit in Kombination mit einer nachfolgenden Berufsbezeichnung verwendet gleichwertig angesehen und daher gemeint, jener Begriff weise ebenso wie dieser darauf hin, dass die Person, die diese Berufsbezeichnung führe, über eine entsprechende, durch eine akademische Hochschulausbildung erworbene Qualifikation verfüge. Das OLG hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die adjektivische Form "diplomiert" jedenfalls in Deutschland schon grundsätzlich, zumal aber zur Bezeichnung dafür ungebräuchlich ist, dass eine Person den akademischen Grad "Diplom" zu führen berechtigt ist.

Demzufolge weist ihre Verwendung in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder abgekürzt "Dipl." rechnet, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gilt zumal für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt.

So versteht der Verkehr etwa die Bezeichnung "Diplomierter Kosmetiker" lediglich dahin, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat. Dementsprechend hat der BGH in einer anderen Entscheidung die dortige Beklagte ohne weiteres als "Diplomierte Kosmetikerin" bezeichnet. Bei einem Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainer, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, diese spezifischen Lernstörungen zu behandeln, liegen die Dinge vergleichbar. Dies gilt zumal insoweit, als die Beklagten die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung mit dem Zusatz "(EÖDL)" verwendet haben. Dieser Zusatz weist weder auf eine im Inland erworbene noch auf eine im Inland anerkannte ausländische akademische Qualifikation hin.

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