19.09.2017

Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Verbraucher werden auch dann ordnungsgemäß belehrt, wenn sie für drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhalten haben, soweit die Widerrufsbelehrung alle drei Vertragsnummern in Textform aufführt.

BGH 8.8.2017, XI ZR 318/16
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger und seiner Ehefrau erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien - der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau - schlossen im November 2009 in drei Vertragsurkunden niedergelegte Immobiliardarlehensverträge über 110.000 €, über 70.000 € und über 30.000 €. Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht.

Mit Schreiben vom 7.2.2015 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau unter Verweis auf alle drei Darlehensnummern ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Der Kläger, der sich Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, beantragte vor dem LG zuletzt u.a. festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverhältnisse in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG wie die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurück, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH fasste zunächst den Beschluss, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Dieser Beschluss, der nach § 329 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, wurde jedoch nicht existent. Nachdem der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte, erklärte ihn der BGH nunmehr seines Rechtsmittels für verlustig.

Die Gründe:
Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 28.7.2017 mit der entsprechenden Kostenfolge gem. § 522 Abs. 3, § 565 S. 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

Zwar hat der Senat vor Eingang der Rücknahme am 11.7.2017 folgenden Beschluss gefasst: "Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7.6.2016 wird zurückgewiesen."

Dieser Beschluss, der nach § 329 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, ist aber nicht existent geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.7.2017 erlassen. Zu seinem Erlass hätte es vielmehr der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. Hinausgegeben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden.

Dies ist aufgrund des sonstigen ganz erheblichen Arbeitsanfalls bis zum 28.7.2017 nicht geschehen. Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 S. 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11.7.2017 aus dem inneren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gem. § 544 Abs. 4 S. 3 ZPO geendet hätte.

Im Hinblick auf die ursprüngliche Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen festzustellen, dass das OLG zutreffend gesehen hat, dass der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt waren, obwohl sie für alle drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhielten. Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Textform in ihrer oberen rechten Ecke auf. Damit war für den Kläger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen bezogen, die auch jeweils gesondert widerrufen werden konnten.

Eine einheitliche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere - wie hier zwischen denselben Parteien geschlossene - Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Widerruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind.

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