Verwirkung des Widerspruchsrechts einer Lebensversicherung durch langjährige Laufzeitverlängerung
OLG Frankfurt a.M. v. 8.5.2024 - 7 U 24/21
Der Sachverhalt:
Die 1973 geborene Klägerin begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dreier mit der Beklagten im Policenmodell geschlossener fondsgebundener Lebensversicherungsverträge auf den Erlebens- und Todesfall mit BUZ nach erklärtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrt darauf gestützt die Zahlung von rd. 67.500 €. Mit den Policenbegleitschreiben waren neben der Police jeweils die AVB und die Verbraucherinformationen übersandt worden. Die Policenbegleitschreiben bzw. Policen enthalten in allen Versicherungen übereinstimmend folgende Widerspruchsbelehrung: "Nach § 5a VVG steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen."
Die Hauptversicherung der Versicherung Nr. 1 sollte am 1.11.2048 ablaufen und die Beitragspflicht am 1.11.2038 enden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) sollte am 1.11.2038 ablaufen. Die Versicherungen Nr. 2 und 3 sollten jeweils am 1.8.2048 ablaufen und die jeweilige Beitragspflicht am 1.8.2038 enden. § 7 Abs. 1 AVB regelt übereinstimmend bei allen Verträgen ein jederzeitiges Kündigungsrecht zum Schluss der Versicherungsperiode. § 7 Abs. 5 AVB sieht das Recht vor, anstelle einer Kündigung zu verlangen, dass der Vertrag ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden soll. § 8 Abs. 1 AVB sieht vor, dass der Versicherungsnehmer einen Monat vor dem für den Ablauf der Versicherung vorgesehenen Termin schriftlich verlangen kann, dass die Versicherung einmalig und ohne Gesundheitsprüfung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert wird, sofern die versicherte Person den Ablauftermin erlebt. § 8 Abs. 2 AVB sieht vor, dass bei Verlängerung aus dem Deckungskapital der bisherigen Versicherung eine neue Versicherung gebildet wird, für die der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr zahlt. Ferner sahen die AVB ein Recht der Klägerin vor, der vereinbarten Beitragsdynamik zu widersprechen. § 5 Abs. 3 der "Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfungen" bestimmt, dass das Recht auf weitere Erhöhungen erlischt, wenn der Versicherungsnehmer mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht.
Die Klägerin widersprach der vereinbarten Beitragsdynamik zunächst jeweils in den Jahren 2000, 2003 und 2004. 2004 bat die Klägerin die Beklagte, zu ihren Versicherungen "die Vertragslaufzeit auf Endalter 100" zu verlängern. Die Klägerin widersprach der vereinbarten Beitragsdynamik auch jeweils in den Jahren 2006, 2007, 2009, 2010, 2012, 2013 und 2015. Im Dezember 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie ihre drei Lebensversicherungen rückwirkend zum 1.12.2017 beitragsfrei stellen wolle und das SEPA-Mandat widerrufe. Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 28.12.2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Beitragsfreistellung jeweils zum 1.12.2017 und rechnete die mit dem Antrag auf Beitragsfreistellung beendete BUZ ab. Daraufhin erteilte die Beklagte neue Policen über die nunmehr beitragsfreie Versicherung mit dem Ablaufdatum 1.11.2073 bzw. 1.8.2073. Am Ende der dreiseitigen Policen finden sich jeweils als einzige in Fettdruck und Kursivschrift unter der auch in der Schriftgröße hervorgehobenen und unterstrichenen Überschrift "Wichtige Hinweise" Belehrungen über das Widerrufsrecht. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist lauten diese übereinstimmend: "Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.8.2019 ließ die Klägerin den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bezogen auf die Versicherungen Nr. 1-3 erklären und machte die streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche geltend. Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 19.8.2019 wies die Beklagte den Widerspruch jeweils zurück und berief sich wegen der vorgenommenen Verlängerung auf Verwirkung.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sind nicht rückabzuwickeln. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Prämien oder Zahlung von Nutzungszinsen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB, denn sie hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Sie konnte den 1998 und 1999 geschlossenen Versicherungsverträgen im Jahr 2019 nicht mehr nach § 5a VVG a.F. widersprechen.
Das LG ist zu Recht von einer missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts ausgegangen. In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Solche Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn aus ihnen zu folgern wäre, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
Derartige Umstände sind hier gegeben. Die Verträge wurden über einen langen Zeitraum von rd. 20 Jahren durchgeführt, sodass unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verwirkung ein erhebliches Zeitmoment zu bejahen ist. Die vorgenommenen langjährigen Laufzeitverlängerungen stellen auch ein hinreichendes vertrauensbegründendes Verhalten in den Fortbestand der Verträge im Sinne eines Umstandsmoments dar. Diese ausweislich des die Verlängerung begehrenden Antragsschreibens von der Klägerin ausgehende grundlegende Umgestaltung wesentlicher (vgl. § 11 Abs. 1 VVG) Vertragspflichten der Parteien stellt sich jedenfalls nicht als "normales Vertragsleben dar", da der zwischen den Parteien zuvor geschlossene Vertrag hierfür keine Grundlage bietet.
Zwar sieht der Vertrag in § 8 Abs. 1 AVB ein Verlängerungsrecht vor, dieses ist aber hinsichtlich der Ausübung auf den Zeitraum von einem Monat vor Ablauf und hinsichtlich der Dauer auf fünf Jahre beschränkt. Die von der Klägerin beantragte Verlängerung überschreitet diesen vertraglichen Rahmen deutlich. Die Frage, ob mit einer vertraglich nicht vorgesehenen Laufzeitverlängerung ein Neuabschluss verbunden ist, der den alten Vertrag ersetzt, hängt von der Auslegung der hierzu abgegebenen Willenserklärungen ab. Mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte ist dies vorliegend nicht zu entscheiden, jedenfalls liegt aber ein mit der im Ursprungsvertrag nicht angelegten Abänderung wesentlicher Vertragspflichten verbundener Änderungsvertrag vor, der einer Bestätigung des Vertrags durch die Klägerin gleichkommt. Die Klägerin hat dadurch den Eindruck erweckt, dass sie an dem Vertrag unbedingt festhalten wolle, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin im Zuge der Vertragsänderung nicht erneut über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde.
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Die 1973 geborene Klägerin begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dreier mit der Beklagten im Policenmodell geschlossener fondsgebundener Lebensversicherungsverträge auf den Erlebens- und Todesfall mit BUZ nach erklärtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und begehrt darauf gestützt die Zahlung von rd. 67.500 €. Mit den Policenbegleitschreiben waren neben der Police jeweils die AVB und die Verbraucherinformationen übersandt worden. Die Policenbegleitschreiben bzw. Policen enthalten in allen Versicherungen übereinstimmend folgende Widerspruchsbelehrung: "Nach § 5a VVG steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen."
Die Hauptversicherung der Versicherung Nr. 1 sollte am 1.11.2048 ablaufen und die Beitragspflicht am 1.11.2038 enden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) sollte am 1.11.2038 ablaufen. Die Versicherungen Nr. 2 und 3 sollten jeweils am 1.8.2048 ablaufen und die jeweilige Beitragspflicht am 1.8.2038 enden. § 7 Abs. 1 AVB regelt übereinstimmend bei allen Verträgen ein jederzeitiges Kündigungsrecht zum Schluss der Versicherungsperiode. § 7 Abs. 5 AVB sieht das Recht vor, anstelle einer Kündigung zu verlangen, dass der Vertrag ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden soll. § 8 Abs. 1 AVB sieht vor, dass der Versicherungsnehmer einen Monat vor dem für den Ablauf der Versicherung vorgesehenen Termin schriftlich verlangen kann, dass die Versicherung einmalig und ohne Gesundheitsprüfung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert wird, sofern die versicherte Person den Ablauftermin erlebt. § 8 Abs. 2 AVB sieht vor, dass bei Verlängerung aus dem Deckungskapital der bisherigen Versicherung eine neue Versicherung gebildet wird, für die der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr zahlt. Ferner sahen die AVB ein Recht der Klägerin vor, der vereinbarten Beitragsdynamik zu widersprechen. § 5 Abs. 3 der "Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfungen" bestimmt, dass das Recht auf weitere Erhöhungen erlischt, wenn der Versicherungsnehmer mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht.
Die Klägerin widersprach der vereinbarten Beitragsdynamik zunächst jeweils in den Jahren 2000, 2003 und 2004. 2004 bat die Klägerin die Beklagte, zu ihren Versicherungen "die Vertragslaufzeit auf Endalter 100" zu verlängern. Die Klägerin widersprach der vereinbarten Beitragsdynamik auch jeweils in den Jahren 2006, 2007, 2009, 2010, 2012, 2013 und 2015. Im Dezember 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie ihre drei Lebensversicherungen rückwirkend zum 1.12.2017 beitragsfrei stellen wolle und das SEPA-Mandat widerrufe. Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 28.12.2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Beitragsfreistellung jeweils zum 1.12.2017 und rechnete die mit dem Antrag auf Beitragsfreistellung beendete BUZ ab. Daraufhin erteilte die Beklagte neue Policen über die nunmehr beitragsfreie Versicherung mit dem Ablaufdatum 1.11.2073 bzw. 1.8.2073. Am Ende der dreiseitigen Policen finden sich jeweils als einzige in Fettdruck und Kursivschrift unter der auch in der Schriftgröße hervorgehobenen und unterstrichenen Überschrift "Wichtige Hinweise" Belehrungen über das Widerrufsrecht. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist lauten diese übereinstimmend: "Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.8.2019 ließ die Klägerin den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bezogen auf die Versicherungen Nr. 1-3 erklären und machte die streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche geltend. Mit drei gleichlautenden Schreiben vom 19.8.2019 wies die Beklagte den Widerspruch jeweils zurück und berief sich wegen der vorgenommenen Verlängerung auf Verwirkung.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sind nicht rückabzuwickeln. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Prämien oder Zahlung von Nutzungszinsen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB, denn sie hat die Prämienzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Sie konnte den 1998 und 1999 geschlossenen Versicherungsverträgen im Jahr 2019 nicht mehr nach § 5a VVG a.F. widersprechen.
Das LG ist zu Recht von einer missbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts ausgegangen. In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder einer fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformation kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Solche Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn aus ihnen zu folgern wäre, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
Derartige Umstände sind hier gegeben. Die Verträge wurden über einen langen Zeitraum von rd. 20 Jahren durchgeführt, sodass unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verwirkung ein erhebliches Zeitmoment zu bejahen ist. Die vorgenommenen langjährigen Laufzeitverlängerungen stellen auch ein hinreichendes vertrauensbegründendes Verhalten in den Fortbestand der Verträge im Sinne eines Umstandsmoments dar. Diese ausweislich des die Verlängerung begehrenden Antragsschreibens von der Klägerin ausgehende grundlegende Umgestaltung wesentlicher (vgl. § 11 Abs. 1 VVG) Vertragspflichten der Parteien stellt sich jedenfalls nicht als "normales Vertragsleben dar", da der zwischen den Parteien zuvor geschlossene Vertrag hierfür keine Grundlage bietet.
Zwar sieht der Vertrag in § 8 Abs. 1 AVB ein Verlängerungsrecht vor, dieses ist aber hinsichtlich der Ausübung auf den Zeitraum von einem Monat vor Ablauf und hinsichtlich der Dauer auf fünf Jahre beschränkt. Die von der Klägerin beantragte Verlängerung überschreitet diesen vertraglichen Rahmen deutlich. Die Frage, ob mit einer vertraglich nicht vorgesehenen Laufzeitverlängerung ein Neuabschluss verbunden ist, der den alten Vertrag ersetzt, hängt von der Auslegung der hierzu abgegebenen Willenserklärungen ab. Mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte ist dies vorliegend nicht zu entscheiden, jedenfalls liegt aber ein mit der im Ursprungsvertrag nicht angelegten Abänderung wesentlicher Vertragspflichten verbundener Änderungsvertrag vor, der einer Bestätigung des Vertrags durch die Klägerin gleichkommt. Die Klägerin hat dadurch den Eindruck erweckt, dass sie an dem Vertrag unbedingt festhalten wolle, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin im Zuge der Vertragsänderung nicht erneut über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde.
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