11.11.2019

Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung? Volkswagen AG haftet "nur" wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Volkswagen AG haftet für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 EU 5 mit unzulässiger Abschalteinrichtung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Käufer des Fahrzeugs kann Zahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen; ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Zahlung besteht hingegen nicht.

OLG Karlsruhe v. 6.11.2019 - 13 U 37/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht als Käuferin eines Fahrzeugs, das mit dem von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Motor EA 189 EU 5 ausgestattet ist, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Sie verlangt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Beklagten Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da in dem von ihr hergestellten Motor (EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei.

Das LG gab der Klage überwiegend statt, nahm einen Schadensersatzanspruch an und verurteilte die Beklagte u.a. zur Erstattung der Erwerbskosten abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung von Zinsen ab Kaufpreiszahlung. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG wies die Berufung der Beklagten im Wesentlichen und die Berufung der Klägerseite, die den Abzug einer Nutzungsentschädigung angreift, vollumfänglich zurück. Die Revision zum BGH wurde zugelassen:

Die Gründe:
Die Beklagte haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges täuschte sie in sittenwidriger Weise konkludent darüber, dass die Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Demgegenüber verfügte das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies. Von einem Schädigungsvorsatz und Kenntnis der maßgeblichen Umstände der Beklagten ist aus prozessualen Gründen auszugehen.

Durch die vorsätzliche Täuschung der Beklagten entstand der Klägerin ein Schaden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegt. Sie kann daher Zahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges verlangen. Nicht begründet sind Ansprüche darauf, den Kaufpreis ab dessen Zahlung mit Zinsen i.H.v. 4 % jährlich (§ 849 BGB) oder i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
OLG Karlsruhe PM vom 7.11.2019
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