28.02.2019

Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen

Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen können, so reicht dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Infolgedessen muss eine Vollkaskoversicherung für Schäden durch ein allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen.

OLG Braunschweig 11.2.2018, 11 U 74/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte gegenüber seiner Vollkaskoversicherung einen Schadensfall gemeldet. Er machte geltend, dass sich sein Automatikfahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe.

Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht. Daraufhin machte der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz der Schäden gerichtlich geltend und war letztlich vor dem OLG erfolgreich.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen können, so reicht dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten demnach die Angaben des Klägers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein, zumal dessen Schilderung auch mit den Angaben übereinstimmten, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte.

Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. So hatte sich nämlich das klägerische Fahrzeug bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf "N" gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt.

Der Versicherungsschutz schied auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte davon ausgegangen werden, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen war, als er versucht hatte, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

OLG Braunschweig PM vom 26.2.2019
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