27.03.2017

Vollmilch darf als "Weide-Milch" bezeichnet werden

Es existieren keine rechtlichen Vorgaben, wann eine Milch als "Weide-Milch" bezeichnet werden darf. Es ist zudem zweifelhaft, ob ein relevanter Teil des angesprochenen Verbraucherkreises tatsächlich unter der Bezeichnung "Weide-Milch" eine Milch versteht, die nur von Kühen stammt, die sich am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegen, dass die Milch aus Teilen der Welt kommt, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können.

OLG Nürnberg 7.2.2017, 3 U 1537/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein bundesweit agierender Discounter, die im Rahmen ihres Lebensmittelsortiments eine als "frische Weide-Milch" bezeichnete Vollmilch vertreibt. Neben dieser Bezeichnung befindet sich auf dem Etikett der Flasche auf der "Schauseite" die Abbildung grasender Kühe. Das rückseitige Etikett enthält u.a. den Passus "bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen". Tatsächlich stammt die Milch ausschließlich von Kühen, die an mindestens 120 Tagen im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser hielt die Bewerbung als Weide-Milch gem. §§ 3, 3a, 5, 8 UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1a LMIV für unlauter und nahm die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Die Werbung sei irreführend, weil die Milch von Kühen stamme, die nur 120 Tage, je 6 Stunden, im Jahr auf der Weide stünden, den Rest der Zeit jedoch im Stall. Es handele sich daher um einen Saisonartikel, der aber ganzjährig angeboten werde. Die Zusatzangaben auf der Rückseite der Verpackung könnten die Irreführungsgefahr nicht beseitigen. Der Verbraucher erwarte aufgrund der Bezeichnung und der Abbildung von grasenden. Kühen, dass die angebotene Milch von Milchkühen stamme, die vor dem Melken auf der Weide gestanden hätten und dementsprechend frei und ausgiebig hätten grasen können.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Ein Anspruch nach § 3a UWG i.V.m. Art 7 Abs. 1a LMIV scheiterte bereits daran, dass die Beklagte als (nur) Händlerin für einen etwaigen Verstoß gegen das in Art. 7 LMIV normierte Irreführungsverbot nicht als Verantwortliche i.S.d. Art. 8 Abs. 3 LMIV anzusehen wäre. Danach dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Hiervon konnte vorliegend nicht ausgegangen werden. Es existieren keine rechtlichen Vorgaben, wann eine Milch als "Weide-Milch" bezeichnet werden darf.

Auch auf das Irreführungsverbot gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG konnte sich der Kläger nicht stützen, da die europarechtlichen Vorgaben der LMIV nicht unterlaufen werden dürfen. § 5 UWG dient, soweit Handlungen gegenüber Verbrauchern in Rede stehen, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gehen abschließende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft der Richtlinie und darauf beruhendem nationalen Recht vor. Für den Lebensmittelbereich enthält Art. 7 Abs. 1 der LMIV ein umfassendes Irreführungsverbot. Die Regelung ist abschließend und setzt nicht nur einen Mindeststandard, sondern erlaubt auch keine strengere, nationale Regelung. Im Hinblick auf die Zielrichtung dieses besonderen Irreführungsverbots ist § 5 UWG in dessen Anwendungsbereich ausschließlich nach dem Maßstab des besonderen Irreführungsverbotes auszulegen. Danach richtet sich die Frage, ob die Beklagte als Händlerin gegen Art. 7 Abs. 1a LMIV verstoßen hat und auch für unrichtige Informationen auf von Dritten hergestellten Lebensmitteln verantwortlich ist, allein nach Art. 8 LMIV, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt waren.

Da die Beklagte für eine etwaige Verletzungshandlung nicht verantwortlich wäre, konnte letztlich offen bleiben ob die Bezeichnung "frische Weide-Milch", die angegriffene Produktaufmachung und die Angabe "Bei diesem Produkt handelt es steh um 100% Weidemilch" auf der rückseitigen Etikettierung gegen § 7 Abs. 1a LMIV verstoßen. Hiervon geht der Senat allerdings, anders als das LG, nicht aus. Denn nach Art. 7 Abs. 1a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Voraussetzung einer Irreführung i.S.d. Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Endverbrauchern (Art. 2 Abs. 2a LMIV) ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften nicht übereinstimmen. Und dies war nach Auffassung des Senats vorliegend nicht der Fall. Es war schon zweifelhaft, ob ein relevanter Teil des angesprochenen Verbraucherkreises tatsächlich unter der Bezeichnung "Weide-Milch" eine Milch versteht, die nur von Kühen stammt, die sich am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegen, dass die Milch aus Teilen der Welt kommt, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können.

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