Vorzeitige Kreditrückzahlung: Kostenermäßigung umfasst nicht laufzeitunabhängige Kosten
EuGH v. 9.2.2023 - C-555/21
Der Sachverhalt:
Der klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher betrifft. In einem solchen Fall verringern sich gemäß dieser Klausel die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig, während die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht - auch nicht anteilig - rückerstattet werden.
Nach Auffassung des Klägers müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.
Der mit der Sache befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.
Die Gründe:
Die Richtlinie 2014/17 steht einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen.
Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
LG Kiel: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung
ZIP 2023, R5
Kurzbeitrag:
OLG Frankfurt: Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung
ZIP 2022, R5
Auch abrufbar im Aktionsmodul Gesellschaftsrecht:
Mit dem Aktionsmodul stehen dem umfassend tätigen Gesellschaftsrechtler fünf Module zur Verfügung. Inklusive Beratermodul ZIP. Zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Neuauflage Scholz GmbHG Kommentar ist hier topaktuell online! Wichtige Gesetzesänderungen wie die im August 2022/2023 in Kraft tretenden DiRUG und DiREG sind ausführlich kommentiert. 4 Wochen gratis nutzen!
EuGH PM Nr. 25 vom 9.2.2023
Der klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher betrifft. In einem solchen Fall verringern sich gemäß dieser Klausel die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig, während die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht - auch nicht anteilig - rückerstattet werden.
Nach Auffassung des Klägers müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.
Der mit der Sache befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.
Die Gründe:
Die Richtlinie 2014/17 steht einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen.
Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.
Kurzbeitrag:
LG Kiel: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung
ZIP 2023, R5
Kurzbeitrag:
OLG Frankfurt: Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung
ZIP 2022, R5
Auch abrufbar im Aktionsmodul Gesellschaftsrecht:
Mit dem Aktionsmodul stehen dem umfassend tätigen Gesellschaftsrechtler fünf Module zur Verfügung. Inklusive Beratermodul ZIP. Zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Neuauflage Scholz GmbHG Kommentar ist hier topaktuell online! Wichtige Gesetzesänderungen wie die im August 2022/2023 in Kraft tretenden DiRUG und DiREG sind ausführlich kommentiert. 4 Wochen gratis nutzen!