30.10.2017

VW-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss leisten

Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Die Rechtsschutzversicherung des Autokäufers ist insoweit zur Deckung verpflichtet.

OLG Düsseldorf 21.9.2017, I-4 U 87/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW-Sharan. Er begehrt von der Beklagten, seiner Rechtsschutzversicherung, eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies lehnte die Rechtsschutzversicherung mit dem Hinweis ab, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Das LG gab der Klage statt und entschied, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das OLG teilte der Beklagten mit dem vorliegenden Hinweisbeschluss mit, dass es beabsichtige, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Die Gründe:
Die Beklagte ist zur Deckung verpflichtet.

Im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz haben einen Schadensersatzanspruch eines Kfz-Käufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, u.a. gem. § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstößt mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es ist ihm nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spricht nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen wird und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar ist. Im Übrigen ist es Sache des Klägers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen will. Dies ist von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

OLG Düsseldorf PM vom 26.10.2017
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