09.04.2019

Wann dürfen Fluggäste Anwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen einschalten?

Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

BGH v. 12.2.2019 - X ZR 24/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kostenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin begehrte daraufhin noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ihr und dem Zedenten durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Klagehauptforderung entstanden waren. Der BGH verurteilte die Beklagte dazu, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.

Gründe:
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichsforderung war als erforderlich anzusehen.

Wie der BGH bereits entschieden hat (Urt. v. 25.2.2016, Az.: X ZR 35/15), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gem. Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand. Hieran ist auch festzuhalten.

Anders verhält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder großen Verspätung eines gebuchten Fluges oder von einer Beförderungsverweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann.

Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben.

Ist das Luftverkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 Flug-gastrechteVO nicht bedurfte. Die Verletzung der Hinweispflicht steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft jedoch das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO schriftlich zu geben ist, ist es dem aus-führenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in der Klageschrift damit begründet, dass die Beklagte keine klaren Anweisungen erteilt habe, was zur Geltendmachung möglicher Ansprüche zu unternehmen sei. Die Beklagte hat sich hierzu nicht eingelassen, sondern sich lediglich auf fehlenden Verzug berufen. Damit hat die Klägerin ihrer primären Darlegungslast genügt, die Beklagte jedoch nicht ihrer sekundären.

Linkhinweise:
 
BGH online
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