19.07.2018

WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Die Bereitstellung der WarnWetter-App stellt schon gar keine "geschäftliche Handlung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der Deutschen Wetterdienst (DWD) wird nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Über die in dem Verfahren ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App müsse das Verwaltungsgericht entscheiden.

OLG Köln 13.7.2018, 6 U 180/17
Der Sachverhalt:

Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen an und verbreitet sie auf ihrer Internet-Website unter www.WetterOnline.de. Ihre Angebote können teils entgeltpflichtig, teils kostenlos auf- und abgerufen werden. Seit 2013 bietet die Klägerin eine Wetter-App für mobile Endgeräte an, die in der Standard-Version für den Nutzer kostenlos und werbefinanziert ist, die sog. WetterOnline-App. Daneben gibt es werbefreie Pro- und Premium-Versionen, die einen besseren Komfort bieten und nur gegen Entgelt erhältlich sind.

Bei der Beklagten handelt es sich um den Deutschen Wetterdienst (DWD), deren Rechtsträger die Bundesrepublik Deutschland ist. Zu ihren Aufgaben gehört nach § 4 Abs. 1 DWDG n.F. u.a. "die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer" sowie "die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen".

Nach § 5 Abs. 1 DGDW erbringt die Beklagte ihre Dienstleistungen grundsätzlich in privatrechtlichen Handlungsformen. Nach § 6 Abs. 1 DWDG ist sie so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind. Nach § 6 Abs. 2 DWDG verlangt sie für die Erbringungen ihrer Dienstleistungen grundsätzlich eine Vergütung, wobei bestimmte, näher bezeichnete Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2a DWDG entgeltfrei sind.

Die Beklagte bietet seit Juni 2015 ebenfalls eine Wetter-App für Smartphones und Tablets an, die sog. DWD WarnWetter-App. Die WarnWetter-App ist unentgeltlich und werbefrei. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, dass die aus Steuergeldern finanzierte App die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe, benachteilige. Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Allerdings hat das OLG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 3a UWG.

Die Bereitstellung der WarnWetter-App stellt schon gar keine "geschäftliche Handlung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Beklagte wird nämlich aufgrund ihrer gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG gehört zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Und da die Beklagte im Rahmen des ihr konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden war, schied die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies galt unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig ist und dadurch Einnahmen erzielt werden.

Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, müssen die Verwaltungsgerichte entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag wurde daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sog. "Teilurteil" verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten.

OLG Köln Pressemitteilung vom 13.7.2018
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