14.03.2019

Wechselkursrisiko: Ausschluss rückwirkender Nichtigerklärung eines Fremdwährungsdarlehensvertrags mit missbräuchlicher Klausel?

Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko ausschließen, sind unionsrechtswidrig. Die Nichtigerklärung des Vertrags muss möglich sein, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel nicht weiter Bestand haben kann.

EuGH v. 14.3.2019 - C-118/17
Der Sachverhalt:

Im Mai 2007 schloss die Klägerin mit der beklagten ungarischen Bank einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehensvertrag. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags sollte das Darlehen der Darlehensnehmerin in ungarischen Forint (HUF) ausgezahlt werden; die Umrechnung von CHF in HUF sollte unter Anwendung des auf den Ankaufskurs der Bank am Tag der Bereitstellung des Kredits gestützten Wechselkurses CHF-HUF durchgeführt werden. In diesem Vertrag war auch vorgesehen, das Darlehen in HUF zurückzuzahlen, wobei der Betrag der Rückzahlungen auf der Grundlage des Wechselkurses CHF-HUF entsprechend dem von der Bank angewandten Verkaufskurs am Tag jeder Rückzahlung berechnet werden sollte.

 

Der Umstand, dass das Darlehen auf CHF lautete, aber in HUF ausgezahlt wurde, führte auch zu einem mit den Wechselkursschwankungen dieser Währungen verbundenen Wechselkursrisiko, das nach dem Vertrag bei der Klägerin lag. In den Jahren nach dem Abschluss des Vertrags verwirklichte sich das Wechselkursrisiko mit einer deutlichen Abwertung des HUF gegenüber dem CHF, so dass sich die Rückzahlungsbeträge in HUF erheblich erhöhten.

 

2014 erließ Ungarn mehrere Gesetze, um u.a. bestimmte missbräuchliche Vertragsklauseln in auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen zu ändern, einschließlich der Klausel, die es Banken ermöglichte, auf Grundlage der aus der Anwendung verschiedener Kurse bei der Aus- und der Rückzahlung des Darlehens resultierenden Kursspanne Gewinn zu erzielen. Die Gesetze von 2014 betrafen jedoch nicht die Klauseln dieser Verträge, soweit sie das Wechselkursrisiko betrafen, das somit weiterhin zu Lasten der Klägerin ging. Die Gesetze von 2014 sehen auch vor, dass der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel, die nicht unmittelbar von diesen Gesetzen erfasst ist, wie die Klausel über das Wechselkursrisiko, nicht rückwirkend (d. h. mit Wirkung für einen Zeitraum vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit) für nichtig erklären lassen kann.

 

Das mit einem Rechtsstreit befasste Zentrale Stadtbezirksgericht in Ungarn, ersucht den EuGH, über die Vereinbarkeit der Gesetze von 2014 mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (Richtlinie 93/13/EWG) zu entscheiden, nach der diese Klauseln zum einen für den Verbraucher unverbindlich sind, und die zum anderen vorsieht, dass ein Vertrag mit derartigen Klauseln nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln Bestand haben kann.

 

Die Gründe:

Soweit der ungarische Gesetzgeber die Probleme im Zusammenhang mit der Praxis der Kreditinstitute, Darlehensverträge mit Klauseln über eine Wechselkursspanne abzuschließen, gelöst hat, indem diese Klauseln durch Rechtsvorschriften geändert wurden und gleichzeitig die Wirksamkeit der Darlehensverträge gewährleistet wurde, hat er sich dem Ziel des Unionsgesetzgebers im Bereich der Verträge mit missbräuchlichen Klauseln angeschlossen. Dieses Ziel besteht darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei, soweit möglich, die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären.

 

Eine missbräuchliche Klausel ist allerdings grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, der sich in derselben Sach- und Rechtslage befinden muss, in der er sich ohne die in Rede stehende Klausel befunden hätte. Was folglich die Klauseln über die Wechselkursspanne anbelangt, können die Gesetze von 2014 als mit der Richtlinie vereinbar betrachtet werden, wenn sie die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage ermöglichen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund dieser Klauseln rechtsgrundlos erlangt hat. Es obliegt dem ungarischen Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist.

 

Die Klausel über das Wechselkursrisiko ist Hauptgegenstand des Darlehensvertrags, so dass dann, wenn ihre Missbräuchlichkeit nachgewiesen ist, die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer solchen Klausel rechtlich nicht möglich erscheint; dies zu beurteilen ist jedoch Sache des ungarischen Gerichts. Aus der Vorlageentscheidung scheint hervorzugehen, dass die Gesetze von 2014 vorsehen, dass der Verbraucher, wenn er insbesondere den missbräuchlichen Charakter der Klausel über das Wechselkursrisiko geltend macht, auch die Erklärung der Wirksamkeit des Vertrags durch das befasste Gericht bis zum Erlass der Entscheidung beantragen muss. Somit können diese Gesetze verhindern, dass die betreffende missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist und der Vertrag mit einer solchen Klausel insgesamt für nichtig erklärt werden kann, wenn er ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann. Daraus folgt, dass die Gesetze von 2014 in diesen Punkten nicht mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar sind.

 

Linkhinweis:

 

 

EuGH PM Nr. 28 vom 14.3.2019
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