20.09.2018

Wechselkursrisiko in Fremdwährungsdarlehen: Gerichtliche Überprüfung unklarer Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit

Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das Wechselkursrisiko auf dem Darlehensnehmer lastet und die nicht auf bindenden Rechtsvorschriften beruht, kann gerichtlich überprüft werden.

EuGH 20.9.2018, C-51/17
Der Sachverhalt:

Im Februar 2008 schlossen die Kläger mit einer ungarischen Bank einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehens. Nach dem Vertrag waren die mtl. Tilgungsraten in ungarischen Forint (HUF) zu zahlen, der Betrag dieser Tilgungsraten wurde jedoch auf der Grundlage des aktuellen Wechselkurses zwischen Forint und Franken berechnet. Außerdem wurde im Vertrag auf das Wechselkursrisiko im Fall möglicher Kursschwankungen zwischen diesen beiden Währungen hingewiesen.

Anschließend änderte sich der Wechselkurs erheblich zu Lasten der Kläger, was zu einer signifikanten Erhöhung ihrer Monatsraten führte. Im Mai 2013 erhoben die Kläger bei den ungarischen Gerichten Klage gegen die beklagten Gesellschaften - die OTP Bank und die OTP Factoring -, an die die Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten worden waren. Im Lauf dieses Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Vertragsklausel über das Wechselkursrisiko von der betroffenen Bank nicht klar und verständlich abgefasst worden war, und daher als missbräuchlich i.S.d. Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln angesehen werden konnte.

In der Zwischenzeit hatte Ungarn im Jahr 2014 eine Regelung erlassen, wonach bestimmte missbräuchliche Klauseln aus Fremdwährungsdarlehensverträgen entfernt, praktisch alle ausstehenden Verbraucherschulden aus diesen Verträgen in Forint umgerechnet werden sollten und der von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs angewandt werden sollte. Diese Regelung bezweckte außerdem die Umsetzung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs in Ungarn über die Unvereinbarkeit bestimmter Klauseln in Fremdwährungsdarlehensverträgen mit der Richtlinie. Diese Neuregelung änderte jedoch nichts daran, dass das Wechselkursrisiko bei einer Abwertung des Forint gegenüber dem Schweizer Franken den Verbraucher trifft.

Das mit der Sache befasste Hauptstädtische Tafelgericht in Ungarn möchte nun vom EuGH wissen, ob es die Missbräuchlichkeit einer Klausel feststellen könne, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst worden sei, obgleich der ungarische Gesetzgeber, weil er insoweit nicht eingegriffen habe, akzeptiert habe, dass das Wechselkursrisiko bei einer Abwertung des Forint gegenüber der Fremdwährung weiterhin auf dem Verbraucher laste.

Die Gründe:

Die Regel, wonach Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, ist gerechtfertigt, weil angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Vertragsparteien getroffen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine andere Vertragsklausel, die nicht von bindenden Rechtsvorschriften erfasst ist, wie im vorliegenden Fall die Klausel über das Wechselkursrisiko, in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist. Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel kann also von einem nationalen Gericht beurteilt werden, wenn dieses nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangt, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst wurde.

Insoweit sind die Finanzinstitute verpflichtet, den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dies bedeutet, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite verständlich sein muss. Demzufolge muss ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, erkennen, sondern auch die - möglicherweise erheblichen - wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können.

Die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln muss unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat. Im Übrigen muss das nationale Gericht von Amts wegen - anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger - die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit anderer Vertragsklauseln als der über das Wechselkursrisiko aufgreifen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 137 vom 20.9.2018
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