28.08.2014

Wehrtechnik-Unternehmen darf Komponenten eines geplanten Gefechtsübungszentrums derzeit nicht nach Russland ausführen

Das VG Frankfurt a.M. hat den Antrag eines deutschen Wehrtechnik-Unternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zurückgewiesen, mit dem die Gültigkeit mehrerer Ausfuhrgenehmigungen für die Komponenten eines Gefechtsübungszentrums nach Russland "bis auf Weiteres ausgesetzt" worden ist. Damit bleibt es dabei, dass die Ausfuhrgenehmigungen "zur Zeit nicht mehr genutzt werden" dürfen.

VG Frankfurt a.M. 26.8.2014, 5 L 2135/14.F
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein international tätiges Unternehmen im Bereich der Wehrtechnik. Gegenstand des Unternehmens sind u.a. technische Systeme zur Ausrüstung von Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe. In der Zeit zwischen Juli 2012 und November 2013 wurden der Antragstellerin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fünf Ausfuhrgenehmigungen erteilt zur Lieferung eines Gefechtsübungszentrums nebst Technologie mit Teilen, Komponenten, Unterlagen und Software sowie eines mobilen Operationszentrums an das russische Verteidigungsministerium.

Die Antragstellerin trug hierzu vor, dem Vorhaben lägen Verträge aus dem Jahr 2011 zugrunde und die Lieferung umfasse u.a. Computer, Hardware, Software, Netzwerkkomponenten, Videosysteme, Ortungssysteme, Geräte zum Zünden von Pyrotechnik, Ferngläser mit Lasersendern und Kameras zur Gefechtsüberwachung. Der Auftragswert belaufe sich auf insgesamt 135 Mio. €. Nach Medienberichten solle die Anlage nahe der russischen Stadt Mulino errichtet werden und dazu dienen, pro Jahr bis zu 30.000 Soldaten an technisch hoch entwickelten Simulationsinstrumenten auszubilden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurde die Gültigkeit der genannten Ausfuhrgenehmigungen im Juni 2014 "bis auf Weiteres ausgesetzt". Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Das VG wies den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, zurück. Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Hessische VGH.

Die Gründe:
Nach Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem schutzwürdigen Individualinteresse des betroffenen Unternehmens an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung kam eine Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Dabei konnte die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme letztlich offen bleiben. Denn unabhängig davon führt die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten letztlich zu einer Entscheidung zugunsten der Behörde. Es ist zu berücksichtigen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aussetzungsbescheid die umgehende Durchführung der Ausfuhr ermöglichen würde und auf diese Weise de facto "vollendete Tatsachen" geschaffen werden könnten. Es ist in keiner Weise damit zu rechnen, dass eine einmal durchgeführte Lieferung des Gefechtsübungszentrums und seiner Bestandteile an das russische Verteidigungsministerium nach weiterer und abschließender rechtlicher Prüfung jemals rückgängig gemacht werden könnte.

Andererseits bestehen aber keine durchgreifenden Gründe, die gerade schon jetzt die Vollendung des Ausfuhrgeschäfts gebieten. Das gesamte Projekt nahm seit dem Beginn der Vereinbarungen und mit der Dauer für die Umsetzung bereits eine geraume Zeit in Anspruch. Es ist sowohl der Antragstellerin als auch dem Empfänger der Ausfuhrgüter zuzumuten, zunächst an der Durchführung des Projekts gehindert zu sein. Dagegen spricht auch nicht die Befristung der Ausfuhrgenehmigungen bis zum 29.11.2014, weil dieser Termin noch nicht unmittelbar bevorsteht und außerdem die Frist ggf. auch verlängert werden könnte.

VG Frankfurt a.M. PM Nr. 22 vom 27.8.2014
Zurück