Weiterführung der Payment for Order Flow-Praxis in Deutschland bis Mitte 2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Schreiben vom 21.3.2024 mitgeteilt, von dem in Artikel 39a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (EU-Finanzmarktverordnung, "MiFIR") vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch zu machen. Damit werden inländische Wertpapierfirmen von dem in der EU-Finanzmarktverordnung vorgesehenen Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen Dritter für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an bestimmte Handelsplätze (sog. Payment for Order Flow, "PFOF") im Verhältnis zu inländischen Kunden bis zum 30.6.2026 ausgenommen.
Mit der Ausnahme ermöglicht die Bundesrepublik Deutschland inländischen Wertpapierfirmen die vorübergehende Weiterführung der bestehenden PFOF-Praxis gegenüber inländischen Kunden und gewährt einen angemessenen Übergangszeitraum zur Umstellung der auf PFOF beruhenden Geschäftsmodelle.
Das PFOF-Verbot tritt im Übrigen am 28.3.2024 in Kraft und gilt dann bereits im grenzüberschreitenden Verkehr, auf den sich das Mitgliedstaatenwahlrecht nicht erstreckt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 30.6.2026 findet das PFOF-Verbot auch auf inländische Kunden Anwendung.
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BMF PM Nr. 3 vom 21.3.2024
Mit der Ausnahme ermöglicht die Bundesrepublik Deutschland inländischen Wertpapierfirmen die vorübergehende Weiterführung der bestehenden PFOF-Praxis gegenüber inländischen Kunden und gewährt einen angemessenen Übergangszeitraum zur Umstellung der auf PFOF beruhenden Geschäftsmodelle.
Das PFOF-Verbot tritt im Übrigen am 28.3.2024 in Kraft und gilt dann bereits im grenzüberschreitenden Verkehr, auf den sich das Mitgliedstaatenwahlrecht nicht erstreckt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 30.6.2026 findet das PFOF-Verbot auch auf inländische Kunden Anwendung.
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