Weitergaben von Daten der Tierhalter an die Verrechnungsstelle für Tierärzte
VG Mainz v. 20.2.2020 - 1 K 467/19.MZ
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Tierarzt. Er hatte mit der Verrechnungsstelle für Tierärzte - VTX - einen Abrechnungsvertrag und eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO - abgeschlossen.
Danach kann der Kläger seine Abrechnungstätigkeit an den Verein delegieren, ohne dass dafür die ausdrückliche Einwilligung der Tierbesitzer, die ihr Tier bei ihm behandeln gelassen haben, erforderlich ist. Forderungen des Tierarztes gegen seine Patienten bzw. die Tierhalter sollen auf die VTX übertragen werden, wenn Verzug eingetreten ist und die VTX die Abtretung angenommen hat. Mit der Annahme der Abtretung wird die VTX Forderungsinhaberin. Nach der Präambel des Abrechnungsvertrags soll die VTX vor der Forderungsabtretung eine Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO durchführen, die in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO näher ausgestaltet ist. Die Daten der Tierhalter werden für Abrechnungszwecke und die etwaige Durchsetzung von Forderungen der VTX übermittelt, bevor diese die Annahme einer Forderungsabtretung erklärt.
Nachdem ein Tierhalter eine Behandlungsrechnung des Klägers aus Juni 2018 über 1.001 € nicht fristgemäß bezahlt hatte, stornierte der Kläger seine selbst erstellte Rechnung und übermittelte sie im Juli 2018 an die VTX zur Durchführung des Inkassos. Der Tierhalter hatte für diese Datenübermittlung keine Einwilligung erteilt und reichte eine Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) ein, nachdem er von der VTX zur Zahlung aufgefordert worden war.
Nach Anhörung des Klägers erging mit Bescheid im April 2019 eine Verwarnung auf Grundlage von Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO. Diese wurde damit begründet, dass der Kläger personenbezogene Daten eines Tierhalters an die VTX übermittelt habe, obwohl die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Gleichzeitig wurde der Kläger darum gebeten mitzuteilen, ob er zukünftig in vergleichbaren Fällen die Vorgaben des Datenschutzrechts beachten und nur mit vorheriger Einwilligung der Tierhalter deren Daten an die VTX übermitteln werde.
Das VG gab der Anfechtungsklage statt und hob den Bescheid des LfDI auf. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Gründe:
Die ausgesprochene Verwarnung ist aufzuheben.
Die Übertragung von Daten des betroffenen Tierhalters von dem Kläger auf die VTX erfolgte vorliegend nicht im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Die Vorgehensweise, wonach die Übermittlung der Daten vom Tierarzt zur Verrechnungs- und Inkassostelle vor der Forderungsabtretung grundsätzlich als Auftragsverarbeitung zu bewerten wäre, würde nicht nur einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen und eine Umgehung der eigentlich einschlägigen, strengeren Anforderungen der Art. 6 ff. DSGVO für eine Datenübermittlung an einen nicht weisungsgebundenen Dritten bedeuten, sondern ist vor allem tatbestandlich nicht als Auftragsverarbeitung zu bewerten.
Die Datenübertragung, die hier im Rahmen einer Abtretung an die TVG als Inkassounternehmen erfolgte, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO zulässig. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Datenübertragung unabhängig vom Verhalten des Betroffenen - insbesondere ohne eine Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, Art. 7 DSGVO - zulässig sein. Schließlich sind die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Zulässigkeitstatbestände ihrer rechtlichen Funktion nach gleichwertig und gelten nebeneinander, ohne dass von einem Stufenverhältnis ausgegangen werden müsste. Aus der Aufzählung der verschiedenen Zulässigkeitstatbestände kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO um einen vorrangigen Erlaubnistatbestand handelt und etwa die allgemeine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO als ultima ratio zu verstehen ist.
Eine Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO ist zwar nur dann zulässig, wenn sie zu Vertragszwecken erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die essentialia negotii des jeweiligen Vertrags betroffen sind. Dabei werden an die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt: Eine Datenverarbeitung ist nicht erst dann zur Erfüllung des Vertrags erforderlich, wenn der Vertrag ohne die Datenverarbeitung gar nicht durchgeführt werden könnte; vielmehr reicht es aus, wenn die Datenverarbeitung objektiv sinnvoll im Hinblick auf den Vertragszweck ist.
Zu den Hauptleistungspflichten des hier abgeschlossenen Behandlungsvertrags zählten die Pflicht des Klägers zur tierärztlichen Behandlung sowie die Pflicht des Tierhalters das Honorar des Tierarztes zu bezahlen. Dieser Pflicht ist der Tierhalter nicht nachgekommen. Die Durchsetzung der Forderung dient dem Zweck des Behandlungsvertrags. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Forderungsinhaber - hier: der Kläger als Tierarzt - die Forderungen zum Zwecke der Effektivierung des Forderungsmanagements an einen Dritten - hier: die VTX - als Inkassounternehmen abtritt. Die Abtretung als solche bedarf nach dem BGB für ihre Wirksamkeit grundsätzlich keiner Einwilligung des Schuldners, sofern dadurch nicht gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB verstoßen wird. Auf die Wirksamkeit der Abtretung kommt es für die Frage, ob eine unzulässige Datenübermittlung stattgefunden hat, jedoch nicht an. Somit durften die für die Forderungsdurchsetzung durch das Inkassounternehmen erforderlichen Daten im vorliegenden Fall übermittelt werden.
Jedenfalls ist die Datenübermittlung hier (auch) gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Danach ist die Verarbeitung von Daten zulässig, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Auf dieser Grundlage müssen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit den Interessen der betroffenen Person miteinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Klägers aus. Die Übermittlung der Daten an die VTX war hier zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich.
Justizportal Rheinland-Pfalz
Der Kläger ist Tierarzt. Er hatte mit der Verrechnungsstelle für Tierärzte - VTX - einen Abrechnungsvertrag und eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO - abgeschlossen.
Danach kann der Kläger seine Abrechnungstätigkeit an den Verein delegieren, ohne dass dafür die ausdrückliche Einwilligung der Tierbesitzer, die ihr Tier bei ihm behandeln gelassen haben, erforderlich ist. Forderungen des Tierarztes gegen seine Patienten bzw. die Tierhalter sollen auf die VTX übertragen werden, wenn Verzug eingetreten ist und die VTX die Abtretung angenommen hat. Mit der Annahme der Abtretung wird die VTX Forderungsinhaberin. Nach der Präambel des Abrechnungsvertrags soll die VTX vor der Forderungsabtretung eine Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO durchführen, die in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO näher ausgestaltet ist. Die Daten der Tierhalter werden für Abrechnungszwecke und die etwaige Durchsetzung von Forderungen der VTX übermittelt, bevor diese die Annahme einer Forderungsabtretung erklärt.
Nachdem ein Tierhalter eine Behandlungsrechnung des Klägers aus Juni 2018 über 1.001 € nicht fristgemäß bezahlt hatte, stornierte der Kläger seine selbst erstellte Rechnung und übermittelte sie im Juli 2018 an die VTX zur Durchführung des Inkassos. Der Tierhalter hatte für diese Datenübermittlung keine Einwilligung erteilt und reichte eine Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) ein, nachdem er von der VTX zur Zahlung aufgefordert worden war.
Nach Anhörung des Klägers erging mit Bescheid im April 2019 eine Verwarnung auf Grundlage von Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO. Diese wurde damit begründet, dass der Kläger personenbezogene Daten eines Tierhalters an die VTX übermittelt habe, obwohl die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Gleichzeitig wurde der Kläger darum gebeten mitzuteilen, ob er zukünftig in vergleichbaren Fällen die Vorgaben des Datenschutzrechts beachten und nur mit vorheriger Einwilligung der Tierhalter deren Daten an die VTX übermitteln werde.
Das VG gab der Anfechtungsklage statt und hob den Bescheid des LfDI auf. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Gründe:
Die ausgesprochene Verwarnung ist aufzuheben.
Die Übertragung von Daten des betroffenen Tierhalters von dem Kläger auf die VTX erfolgte vorliegend nicht im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Die Vorgehensweise, wonach die Übermittlung der Daten vom Tierarzt zur Verrechnungs- und Inkassostelle vor der Forderungsabtretung grundsätzlich als Auftragsverarbeitung zu bewerten wäre, würde nicht nur einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen und eine Umgehung der eigentlich einschlägigen, strengeren Anforderungen der Art. 6 ff. DSGVO für eine Datenübermittlung an einen nicht weisungsgebundenen Dritten bedeuten, sondern ist vor allem tatbestandlich nicht als Auftragsverarbeitung zu bewerten.
Die Datenübertragung, die hier im Rahmen einer Abtretung an die TVG als Inkassounternehmen erfolgte, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO zulässig. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Datenübertragung unabhängig vom Verhalten des Betroffenen - insbesondere ohne eine Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, Art. 7 DSGVO - zulässig sein. Schließlich sind die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Zulässigkeitstatbestände ihrer rechtlichen Funktion nach gleichwertig und gelten nebeneinander, ohne dass von einem Stufenverhältnis ausgegangen werden müsste. Aus der Aufzählung der verschiedenen Zulässigkeitstatbestände kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO um einen vorrangigen Erlaubnistatbestand handelt und etwa die allgemeine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO als ultima ratio zu verstehen ist.
Eine Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO ist zwar nur dann zulässig, wenn sie zu Vertragszwecken erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die essentialia negotii des jeweiligen Vertrags betroffen sind. Dabei werden an die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt: Eine Datenverarbeitung ist nicht erst dann zur Erfüllung des Vertrags erforderlich, wenn der Vertrag ohne die Datenverarbeitung gar nicht durchgeführt werden könnte; vielmehr reicht es aus, wenn die Datenverarbeitung objektiv sinnvoll im Hinblick auf den Vertragszweck ist.
Zu den Hauptleistungspflichten des hier abgeschlossenen Behandlungsvertrags zählten die Pflicht des Klägers zur tierärztlichen Behandlung sowie die Pflicht des Tierhalters das Honorar des Tierarztes zu bezahlen. Dieser Pflicht ist der Tierhalter nicht nachgekommen. Die Durchsetzung der Forderung dient dem Zweck des Behandlungsvertrags. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Forderungsinhaber - hier: der Kläger als Tierarzt - die Forderungen zum Zwecke der Effektivierung des Forderungsmanagements an einen Dritten - hier: die VTX - als Inkassounternehmen abtritt. Die Abtretung als solche bedarf nach dem BGB für ihre Wirksamkeit grundsätzlich keiner Einwilligung des Schuldners, sofern dadurch nicht gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB verstoßen wird. Auf die Wirksamkeit der Abtretung kommt es für die Frage, ob eine unzulässige Datenübermittlung stattgefunden hat, jedoch nicht an. Somit durften die für die Forderungsdurchsetzung durch das Inkassounternehmen erforderlichen Daten im vorliegenden Fall übermittelt werden.
Jedenfalls ist die Datenübermittlung hier (auch) gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Danach ist die Verarbeitung von Daten zulässig, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Auf dieser Grundlage müssen die berechtigten Interessen des Verantwortlichen mit den Interessen der betroffenen Person miteinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Klägers aus. Die Übermittlung der Daten an die VTX war hier zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich.