Welche Informationen sind in Verbraucherkreditverträgen zwingend anzugeben?
EuGH v. 23.1.2025 - C-677/23
Der Sachverhalt:
Die beiden klagenden Verbraucher schlossen bei der beklagten slowakischen Bank einen Kreditvertrag ab. Sie sind der Meinung, dass in dem Vertrag weder seine Laufzeit noch die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen angegeben seien. Daher erhoben sie vor den slowakischen Gerichten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Klauseln dieses Vertrags und auf Feststellung, dass der Kredit zins- und kostenfrei sei.
Das mit der Sache befasste slowakische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und um Auslegung der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge ersucht.
Die Gründe:
Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge ist dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag die Laufzeit dieses Vertrags nicht zwingend ausdrücklich anzugeben ist, sofern die Klauseln dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen.
In dem hier streitigen Vertrag wird die Laufzeit nicht ausdrücklich spezifiziert. Es werden vielmehr die Anzahl der von den beiden Verbrauchern zu zahlenden Monatsraten sowie das Fälligkeitsdatum der ersten und der letzten Rate angegeben. Die Laufzeit eines Kreditvertrags wie des streitigen steht in engem Zusammenhang mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch jede der Vertragsparteien und somit im Wesentlichen mit der Auszahlung des Kapitals durch den Kreditgeber und der vollständigen Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer.
Folglich muss die Laufzeit des Kreditvertrags nicht zwingend durch einen formellen Hinweis auf das genaue Datum des Beginns und des Endes dieses Vertrags angegeben werden, sofern dessen Klauseln es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sämtliche Klauseln des streitigen Vertrags heranzuziehen, um zu prüfen, ob alle diese Klauseln es den Verbrauchern im vorliegenden Fall ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Laufzeit dieses Vertrags zu bestimmen.
Zudem ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie dahin auszulegen, dass die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag ausdrücklich anzugeben sind, und dass es insoweit nicht ausreicht, dass der Verbraucher sie durch eine Prüfung der Vertragsklauseln selbst bestimmen kann. Soweit die fehlende Angabe der in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag dazu führen kann, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig anzusehen.
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Die beiden klagenden Verbraucher schlossen bei der beklagten slowakischen Bank einen Kreditvertrag ab. Sie sind der Meinung, dass in dem Vertrag weder seine Laufzeit noch die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen angegeben seien. Daher erhoben sie vor den slowakischen Gerichten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Klauseln dieses Vertrags und auf Feststellung, dass der Kredit zins- und kostenfrei sei.
Das mit der Sache befasste slowakische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und um Auslegung der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge ersucht.
Die Gründe:
Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge ist dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag die Laufzeit dieses Vertrags nicht zwingend ausdrücklich anzugeben ist, sofern die Klauseln dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen.
In dem hier streitigen Vertrag wird die Laufzeit nicht ausdrücklich spezifiziert. Es werden vielmehr die Anzahl der von den beiden Verbrauchern zu zahlenden Monatsraten sowie das Fälligkeitsdatum der ersten und der letzten Rate angegeben. Die Laufzeit eines Kreditvertrags wie des streitigen steht in engem Zusammenhang mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch jede der Vertragsparteien und somit im Wesentlichen mit der Auszahlung des Kapitals durch den Kreditgeber und der vollständigen Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer.
Folglich muss die Laufzeit des Kreditvertrags nicht zwingend durch einen formellen Hinweis auf das genaue Datum des Beginns und des Endes dieses Vertrags angegeben werden, sofern dessen Klauseln es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sämtliche Klauseln des streitigen Vertrags heranzuziehen, um zu prüfen, ob alle diese Klauseln es den Verbrauchern im vorliegenden Fall ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Laufzeit dieses Vertrags zu bestimmen.
Zudem ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie dahin auszulegen, dass die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag ausdrücklich anzugeben sind, und dass es insoweit nicht ausreicht, dass der Verbraucher sie durch eine Prüfung der Vertragsklauseln selbst bestimmen kann. Soweit die fehlende Angabe der in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag dazu führen kann, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig anzusehen.
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